Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zutreffend, dass für das Kind bereits die rechtliche Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes der Kindesmutter besteht. Nach § 1592 Nr. 1 BGB
ist Vater eines Kindes, der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Hier ist der Ehemann vor der Geburt verstorben. In diesem Falle gilt die vorgenannte Regelung nach § 1593 BGB
ebenfalls, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Dies ist hier der Fall, so dass z. Zt. von der rechtlichen Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes auszu gehen ist.
Sie haben aber die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die o.g. Vorschriften gelten nämlich nicht, wenn nach § 1599 Abs. 1 BGB
die Vaterschaft des Ehemannes wirksam und rechtskräftig angefochten worden ist.
Ihre Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes ergibt sich aus § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB
. Dazu müssen Sie an Eides Statt versichern, während der Empfängniszeit der Kindesmutter beigewohnt zu haben, also mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Außerdem müssen Sie vortragen, dass gemäß § 1600 Abs. 2 BGB
zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Zeitpunkt seines Todes keine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat. Da der Vater noch vor der Geburt des Kindes verstorben ist, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
Die letzte Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist außerdem, dass Sie der leibliche Vater sind und dieses nach einer entsprechenden Beweiserhebung im Urteil festzuhalten ist, somit nunmehr auch Ihre Vaterschaft zwangsläufig positiv festgestellt wird.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt ggf. mit der Anfechtung der Vaterschaft zu beauftragen, wenn Sie Ihre eigene Vaterschaft unbedingt fetsgestellt wissen wollen. damit werden natürlich auch Unterhaltsansprüche ausgelöst, zumal das Kind dann keine Ansprüche auf Halbwaisenrente mehr haben dürfte. Selbstverständlich kann ich gerne diesen Antrag für Sie stellen. In diesem Falle können Sie mich unmittelbar kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Die Vaterschaft für mein Kind wollte ich im April 2006 anerkennen. Ist die Frist für die Vaterschaftsanerkennung nach § 1600b nicht bereits abgelaufen?
Besteht auch die Möglichkeit über einen anderen Weg, z. B. Adoption Vater für mein Kind zu werden???