Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das elterliche Sorgerecht endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder und damit das Recht zum Betreuungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, maximal bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses des Kindes.
Obwohl die Unterhaltspflicht dem Grunde nach weiter besteht, ändern sich die im zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes erlangten Titel enthaltenen Parameter.
Anspruchsberechtigt ist nicht mehr der betreuende Elternteil sondern das Kind. Außerdem ändert sich die Höhe des Anspruchs, auch wenn ein dynamischer Unterhaltsanspruch in Höhe eines Prozentsatzes des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle tituliert war.
Das wäre im Streitfall nur im Wege der Abänderungsklage zu korrigieren
(§ 238 und § 244 FamFG). Ansonsten bleibt die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflicht ohne Titel aufgrund außergerichtlicher Einigung immer möglich. Sie können Ihren Kindern klarmachen, dass sie keinen Titel benötigen
Trotz der Anspruchsidentität zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt trifft Ihre Kinder nach Erreichen ihrer Volljährigkeit die Darlegungs- und Beweislast für alle unterhaltsrelevanten Umstände, auch für die Bedürftigkeit
[OLG Koblenz FamRZ 2007, 653].
Von der Mutter können Sie zwar die Herausgabe dieses Titels fordern,
aber was wollen Sie damit? Aus ihm ergibt sich ja unmittelbar, dass er abgelaufen ist.
An dieser Stelle könnte auch das eigene Vermögen der Kinder eine Rolle spielen, was Sie aber einwenden könnten, aber auch müßten, wenn Sie einem Auskunftsverlangen nicht entsprechen wollen.
Der Unterhaltsanspruch erlischt durch die Auszeit als AuPair nicht vorübergehend.
Allenfalls erlischt das Recht zum Betreuungsunterhalt.
Aufgrund einer zeitweiligen „Auszeit" wird der Titel auch nicht gegenstandslos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht