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Vater möchte Schenkung rückgängig machen

14. Januar 2006 13:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

1999 habe ich als einziges Kind das Haus meines Vaters als vorweggenommene Erbfolge geschenkt bekommen. Im notariellen Vertrag wurde Nießbrauch vereinbart. Mein Vater ist geschieden von meiner Mutter seit 1977. Seit Dezember 2004 bin ich verheiratet. Dieses Jahr zu Weihnachten kam es zu einer Meinungsverschiedenheit bzgl. Geschenken, in deren Verlauf keine bösen Worte fielen. Trotzdem nahm mein Vater dies zum Anlass, die Schenkung seines Hauses an mich rückgängig machen zu wollen. Er forderte mich auf ihm einen Notartermin zu nennen. Auf Nachfragen äusserte er zudem, Angst zu haben, meine Frau könne ihm gefährlich werden und er fühle sich so in seinem Haus nicht mehr wohl. Anlass hat meine Frau ihm hierzu nie gegeben. Wegen der Meinungsverschiedenheiten die Geschenke betreffend bezichtigte er mich des groben Undanks und wies mich darauf hin, dass er rechtliche Schritte gegen mich einleiten würde, käme ich nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ihn zu, um bei einem Notar die Schenkung rückgängig zu machen. Dies habe ich nicht vor.

Meine Frage:
Kann mein Vater dies verlangen und hätte sein Anliegen vor Gericht Aussicht auf Erfolg?

mfG Dr. W.

14. Januar 2006 | 15:44

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Vater kann verlangen, dass die Schenkung wegen der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke rückgängig gemacht wird,
1. wenn er sich einen Widerruf bei der Schenkung vorbehalten hat und die vereinbarten Voraussetzungen für die Widerruf gegeben sind oder
2. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

Eine Schenkung kann nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte groben Undanks schuldig macht, indem er eine grobe Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers begeht. Die Verfehlung ist auch durch Unterlassen möglich oder durch eine Mehrheit von Handlungen. Vom Ausmaß her muss sich dabei aber um eine schwere Verfehlungen handeln, z.B.: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen, grundlose Strafanzeigen, schwere Beleidigungen, hartnäckige Weigerung ein vom Schenker vorbehaltenes Recht - hier z.B. der Nießbrauch - zu erfüllen. Bloße, kleine, alltägliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke reichen nicht aus, um die Schenkung aus diesem Grund nach § 530 BGB widerrufen zu können.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Antwort zunächst weitergeholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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