Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vater kann verlangen, dass die Schenkung wegen der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke rückgängig gemacht wird,
1. wenn er sich einen Widerruf bei der Schenkung vorbehalten hat und die vereinbarten Voraussetzungen für die Widerruf gegeben sind oder
2. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.
Eine Schenkung kann nach § 530 Abs. 1 BGB
widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte groben Undanks schuldig macht, indem er eine grobe Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers begeht. Die Verfehlung ist auch durch Unterlassen möglich oder durch eine Mehrheit von Handlungen. Vom Ausmaß her muss sich dabei aber um eine schwere Verfehlungen handeln, z.B.: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlungen, grundlose Strafanzeigen, schwere Beleidigungen, hartnäckige Weigerung ein vom Schenker vorbehaltenes Recht - hier z.B. der Nießbrauch - zu erfüllen. Bloße, kleine, alltägliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke reichen nicht aus, um die Schenkung aus diesem Grund nach § 530 BGB
widerrufen zu können.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Antwort zunächst weitergeholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
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