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Variables Gehalt eines Geschäftsführers

| 23. September 2011 13:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:00

Ich bin der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter einer GmbH, auch der einzige Angestellte. Die Einnahmen der Gesellschaft sind unregelmäßig. Ich zahle mir als Geschäftsführer ein festes monatliches Gehalt, das relativ niedrig ist. Bei guter Auftragslage könnte ich mir auch mehr zahlen.
Welche Möglichkeiten habe ich, mein Gehalt der Einnahmensituation der GmbH anzupassen? Welche Beschränkungen gibt es dabei? Ist die Regel der Angemessenheit auf das Jahresgehalt oder das Monatsgehalt anzuwenden?
Was ist bei einem variablen Gehalt und was bei einer Tantieme am Jahresende zu beachten?
Wie lässt sich die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden?

23. September 2011 | 13:44

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann bei einem Geschäftsführer, der auch Gesellschafter einer GmbH ist, vorliegen, wenn die Zuwendungen an den Geschäftsführer teilweise unangemessen sind. Dies ist idR dann gegeben, wenn einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, diese Zuwendungen nicht gewährt worden wären.

D.h. Sie sollten als Geschäftsführer maximal das Jahresgehalt (inkl. aller weiteren Vergütungsbestandteile) erhalten, was in Ihrer Branche typischerweise einem vergleichbaren Geschäftsführer gezahlt wird.

Als Grundlage gilt grundsätzlich das Jahresgehalt, da damit Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld einberechnet werden können.

Vertraglich können Sie neben dem geringen Grundgehalt eine Gewinn- oder Umsatzabhängige Bonuszahlung vereinbaren, die allerdings aus o.g. Gründen gedeckelt sein sollte.

Hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung sind Sie ansonsten grundsätzlich frei.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2011 | 15:17

Sehr geehrter Herr Bordasch,

dass ist aber dünn. Ich wollte vor allen wissen, wie.
Z.B.: Darf der Bonus höher sein als das Gehalt?
Darf ich, ohne mit der Steuerbehörde Ärger zu bekommen, mein Gehalt mehrmals im Jahr ändern? In beide Richtungen?
Welche Lösung halten Sie für am einfachsten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2011 | 18:00

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bitte um Verständnis, dass es sich bei der von Ihnen gewählten Kategorie dieser Plattform um eine Erstberatung handelt, dass heißt, das Sie eine erste überschlägige Einschätzung Ihrer Fragestellung erhalten.

Ihre Nachfragen beantworte ich daher wie folgt:

Der Bonus darf grundsätzlich auch höher sein als das Gehalt.

Wenn Sie vertraglich monatlich auszahlbare Boni in Abhängigkeit des Umsatzes/Gewinns, beispielsweise des Vormonats, vereinbaren, ändert sich nicht Ihre Gehalt, da dieses Grundgehalt gleich bleibt, sondern es ändert sich der ausbezahlte Bonusanteil. Dieser kann und darf, da vertraglich vereinbart, variieren.

Welches die beste Lösung ist, kann ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden. Dies hängt von vielen Faktoren ab, die in einer Erstberatung nicht abschließend geklärt werden können.

Ich rate Ihnen daher, gerade auch wegen des Risikos etwaiger Forderungen des Finanzamtes, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der genauen Prüfung und der Formulierung Ihres Vertrages unter Beachtung Ihrer konkreten Situation zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 23. September 2011 | 19:20

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Die Antwort war sehr allgemein, so dass sie mir nicht weiter half.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. September 2011
2,8/5,0

Die Antwort war sehr allgemein, so dass sie mir nicht weiter half.


ANTWORT VON

(608)

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