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Urlaubsverfall aufgrund Krankheit

4. Februar 2019 19:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den gesetzlichen Urlaub und den "übergesetzlichen" Mehrurlaub und die jeweilige Anrechnung im Krankheitsfall.

Mein Arbeitgeber hat mir 10 Tage von meinem Jahresurlaub gestrichen mit der Begründung ich sei zu oft krank gewesen. Mir stehen 30 Tage im Jahr zu also plus 10 zu den gesetzlichen. Die 10Tage sind in meine Krankheit Ende des letzten Jahres gefallen aufgrund eines Bruches meiner Hand. Davor war ich wegen einer weiteren Erkrankung häufig arbeitsunfähig. Er sagte weiter das mir dann nur der gesetzliche Anspruch zusteht.
Er verwies mich in diesem Fall auf die Betriebsordnung.
Hier der Auszug auf den er sich beruft.


Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Er wird nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der zusätzliche vertragliche Urlaub in den ersten 3 Monaten des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er jeweils mit Ablauf des 31.03. dieses nächsten Kalenderjahres. Ab Januar ist für ganze Tage zunächst der Resturlaub zu nehmen und keine Überstunden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer den zusätzlichen vertraglichen Urlaub aufgrund von Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann. Wird der zusätzliche vertragliche Urlaub nicht nach Maßgabe der vorstehenden Sätze auf das Folgejahr übertragen, dann verfällt er mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Dazu teilte er noch folgendes mit.


Im BO-Passus geht es um die Kürzung des zusätzlichen Urlaubs: Wird der zusätzliche vertragliche Urlaub nicht nach Maßgabe der vorstehenden Sätze auf das Folgejahr übertragen, dann verfällt er mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres



Wir übertragen den Urlaub durchaus in das Folgejahr, allerdings nur den gesetzlichen Mindestanspruch, das sind bei einer in deinem Fall geltenden 5-Tage-Woche 20 Tage

Meine Frage ist nun ob die Betriebsordnung rechtens ist und ob ichs doch Anspruch auf die 10 Tage Resturlaub habe und wie ich dies meinem Arbeitgeber plausibel machen kann.

Vielen Dank.

4. Februar 2019 | 21:34

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

§ 7 BundesurlaubsG (BUrlG) regelt die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs wie folgt:

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Weiter regelt das BUrlG die Nichtanrechnung bei Krankheit wie folgt:

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.


Nur wenn im Arbeitsvertrag nicht zwischen gesetzlichem Urlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterschieden wird, kann von einem "Gleichlauf des gesetzlichen mit dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch und des übergesetzlichen Mehrurlaubsanspruchs ausgegangen werden.

Es hängt also von dieser Differenzierung Ihrem konkreten Arbeitsvertrag ab, ob Sie die vom AG beabsichtige Nichtübertragung hinnehmen müssen. So hat das BAG vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 dieses Frage entschieden und dabei zum Ausdruck gebracht, dass diese Differenzierung "entsprechend klare und verständliche Regelungen enthalten." Die BO kann das für Sie verbindlich nur regeln, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag entspricht.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2019 | 21:48

Danke für Ihre Bemühungen. Leider ist es nicht ganz verständlich für mich. In meinem Arbeitsvertrag steht.

Auszug:
§5 Urlaub /Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer erhält 29 Arbeitstage Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub darf nur nach vorheriger Zustimmung vom AG angetreten werden. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Nähere Regelungen sind der Betriebsordnung zu entnehmen.

Im Arbeitsvertrag steht somit nichts von gesetzlichen oder Mehrurlaub.
Sehe ich es richtig das mit dem Auszug der BO, meines Arbeitsvertrag und Ihrer letzten Aussage das mir diese 10Tage zustehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2019 | 22:10

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Das ist so keine Differenzierung in dem vom BAG gemeinten Sinn, sondern der zitierte "Gleichlauf", der Ihnen einen Anspruch auf die 10 Tage gibt. Klären Sie aber vorsichtshalber noch, ob bei Ihnen ein Tarifvertrag gilt, der ggf. auch "differenzieren" könnte und gehen Sie auf keinen Fall eigenmächtig in den Urlaub, denn auch der übergesetzliche Mehrurlaub muss genehmigt werden.

Frdl. Grüße,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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