Gerne zu Ihrer Frage:
§ 7 BundesurlaubsG (BUrlG) regelt die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs wie folgt:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Weiter regelt das BUrlG die Nichtanrechnung bei Krankheit wie folgt:
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Nur wenn im Arbeitsvertrag nicht zwischen gesetzlichem Urlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterschieden wird, kann von einem "Gleichlauf des gesetzlichen mit dem übergesetzlichen Urlaubsanspruch und des übergesetzlichen Mehrurlaubsanspruchs ausgegangen werden.
Es hängt also von dieser Differenzierung Ihrem konkreten Arbeitsvertrag ab, ob Sie die vom AG beabsichtige Nichtübertragung hinnehmen müssen. So hat das BAG vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09
dieses Frage entschieden und dabei zum Ausdruck gebracht, dass diese Differenzierung "entsprechend klare und verständliche Regelungen enthalten." Die BO kann das für Sie verbindlich nur regeln, wenn das Ihrem Arbeitsvertrag entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Danke für Ihre Bemühungen. Leider ist es nicht ganz verständlich für mich. In meinem Arbeitsvertrag steht.
Auszug:
§5 Urlaub /Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer erhält 29 Arbeitstage Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub darf nur nach vorheriger Zustimmung vom AG angetreten werden. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. Nähere Regelungen sind der Betriebsordnung zu entnehmen.
Im Arbeitsvertrag steht somit nichts von gesetzlichen oder Mehrurlaub.
Sehe ich es richtig das mit dem Auszug der BO, meines Arbeitsvertrag und Ihrer letzten Aussage das mir diese 10Tage zustehen?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Das ist so keine Differenzierung in dem vom BAG gemeinten Sinn, sondern der zitierte "Gleichlauf", der Ihnen einen Anspruch auf die 10 Tage gibt. Klären Sie aber vorsichtshalber noch, ob bei Ihnen ein Tarifvertrag gilt, der ggf. auch "differenzieren" könnte und gehen Sie auf keinen Fall eigenmächtig in den Urlaub, denn auch der übergesetzliche Mehrurlaub muss genehmigt werden.
Frdl. Grüße,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt