Sehr geehrte Fragestellerin,
erfreulicherweise kann ich Sie beruhigen.
Urlaubsansprüche können auch nach dem Eintritt der Insolvenz geltend gemacht und ausgeübt werden. Da Sie Ihren Urlaub bereits beantragt haben und dieser auch genehmigt wurde, haben Sie eine überaus starke Rechtsposition erworben.
Zwar besteht rein theoretisch durchaus die Möglichkeit, dass ein bereits genehmigter Urlaub „gestrichen" und verlegt wird. Die bloße Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren läuft, genügt hierfür allerdings nicht.
Ein bereits genehmigter Erholungsurlaub kann nur im äußersten Ausnahmefall widerrufen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Notsituation handelt, wonach dem Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ein Festhalten an der Urlaubserteilung nicht zugemutet werden kann.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich durch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Wie Sie schildern, dient Ihr Urlaub vor allem der Eingliederung Ihres Kindes in die neue Kita. Dies ist als überaus bedeutendes Interesse anzusehen. Unter diesen Umständen halte ich es für nahezu ausgeschlossen, dass es seitens Ihres Arbeitgebers zu einem Notfall kommen wird, der wesentlich höher zu gewichten ist als Ihr geschildertes familiäres Anliegen.
Der Eingliederung Ihres Kindes in die Kita können Sie daher beruhigt entgegensehen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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