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Urlaubsgewährung

7. Februar 2007 22:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine schnelle Auskunft:

Ich bin alleinerziehende Mutter einer schulpflichtigen 14-jährigen Tochter und arbeite in einem Krankenhaus im öffentlichen Dienst. Für die Sommerferien habe ich drei Wochen Urlaub beantragt. Leider überschneidet sich die letzte Woche meines beantragten Urlaubs mit den Wünschen von drei Kollegen, die genau zu diesem Zeitpunkt 8 – 10 Tage Urlaub haben wollen, aber keine Familien und keine Kinder haben. Da höchstens drei MitarbeiterInnen von unserer Station zur gleichen Zeit Urlaub gewährt bekommen, wurde ich heute von meinem Vorgesetzten darum gebeten, meinen gesamten Urlaub um eine Woche nach hinten zu verschieben, schließlich seien da ja auch noch Sommerferien.

Sollte ich dazu nicht bereit sein, tritt für ihn (so seine Aussage) der nächste Schritt der „Sozialregelung Urlaub“ in Kraft, nämlich meinen Urlaub auf zwei Wochen zu reduzieren. Bis morgen möchte er eine Antwort von mir haben.

Zur Dauer der Betriebzugehörigkeit: Einer der in Frage kommenden Kollegen ist dort länger beschäftigt als ich, die beiden anderen sind mehr als zwei Jahre nach mir eingestellt worden. Vom Alter her bin ich mit Mindestabstand von 10 Jahren die Älteste.

Könnten Sie mir so rasch wie möglich mitteilen, wo ich die genauen Vorschriften der Urlaubsgewährung finde und wie die Rechtslage bei mir aussehen würde?

Vielen Dank für eine wirklich schnelle Rückantwort,

mit freundlichen Grüßen

7. Februar 2007 | 23:26

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grds.ist der Urlaub dem Arbeitnehmer, so wie er ihn beantragt hat, zu gewähren. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Dann muß allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden. Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.

§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Dies bedeutet nach Ihren Angaben, dass der Arbeitgeber hier vielmehr andere Arbeitnehmer zumindest ebenso vor die Wahl stellen müßte, Ihren Urlaub zu verschieben.

Gesetzlch besteht allerdings nur ein Anspruch auf 12 zusammenhängende Tage.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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Rechtsanwalt Christian Joachim

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