Sehr geehrte Fragestellerin,
grds.ist der Urlaub dem Arbeitnehmer, so wie er ihn beantragt hat, zu gewähren. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Dann muß allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden. Vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2
Bundesurlaubsgesetz.
§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Dies bedeutet nach Ihren Angaben, dass der Arbeitgeber hier vielmehr andere Arbeitnehmer zumindest ebenso vor die Wahl stellen müßte, Ihren Urlaub zu verschieben.
Gesetzlch besteht allerdings nur ein Anspruch auf 12 zusammenhängende Tage.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim