Unsere Sachlage:
1. Ein Minijobber hat 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche vertraglich vereinbart bekommen.
2. Dieser Minijobber arbeitet an 2 Tagen der Woche und hat somit laut der Infos von der Minijob-Zentrale 8 Tage Urlaubsanspruch pro Jahr: https://blog.minijob-zentrale.de/2015/05/18/erholungsurlaub-bei-minijobs/
3. Das Arbeitsverhältnis hat am 1. Mai angefangen. Die Probezeit von 6 Monaten war also im Oktober vorbei.
Der Minijobber behauptet nun, Anspruch auf alle 8 Urlaubstage zu haben und verweist dabei auf § 4 BUrlG
. Unsere HR Abteilung sagt aber, dass der Minijobber nur noch 5,5 Urlaubstage in diesem Jahr hat (8 Tage insg. / 12 Monate * 8 Monate, die der Minijobber in diesem Jahr insg. arbeitet).
Wer hat in diesem Fall recht und wie viele Urlaubstage hat ein Minijobber in diesem Fall? Also wenn er nicht am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres angefangen hat, ist aber mit seiner Probezeit bereits fertig?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht der volle Urlaubsanspruch von 8 Tagen ( 4 Wochen ) für das Jahr 2019.
Dies folgt in der Tat aus §§ 4
, 5 BUrlG
.
Die Wartezeit von 6 Monaten ( § 4 BUrlG
) ist erfüllt und der Arbeitnehmer scheidet auch nicht in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus ( Umkehrschluss aus § 5 Absatz 1 c. BUrlG
).
Es besteht also der volle Urlaubsanspruch, obwohl der Arbeitnehmer nicht das volle Jahr durchgängig gearbeitet hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht