Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Urlaubsberechnung bei einem Minijob

26. November 2019 18:24 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unsere Sachlage:
1. Ein Minijobber hat 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche vertraglich vereinbart bekommen.
2. Dieser Minijobber arbeitet an 2 Tagen der Woche und hat somit laut der Infos von der Minijob-Zentrale 8 Tage Urlaubsanspruch pro Jahr: https://blog.minijob-zentrale.de/2015/05/18/erholungsurlaub-bei-minijobs/
3. Das Arbeitsverhältnis hat am 1. Mai angefangen. Die Probezeit von 6 Monaten war also im Oktober vorbei.

Der Minijobber behauptet nun, Anspruch auf alle 8 Urlaubstage zu haben und verweist dabei auf § 4 BUrlG . Unsere HR Abteilung sagt aber, dass der Minijobber nur noch 5,5 Urlaubstage in diesem Jahr hat (8 Tage insg. / 12 Monate * 8 Monate, die der Minijobber in diesem Jahr insg. arbeitet).

Wer hat in diesem Fall recht und wie viele Urlaubstage hat ein Minijobber in diesem Fall? Also wenn er nicht am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres angefangen hat, ist aber mit seiner Probezeit bereits fertig?

26. November 2019 | 18:47

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es besteht der volle Urlaubsanspruch von 8 Tagen ( 4 Wochen ) für das Jahr 2019.
Dies folgt in der Tat aus §§ 4 , 5 BUrlG .

Die Wartezeit von 6 Monaten ( § 4 BUrlG ) ist erfüllt und der Arbeitnehmer scheidet auch nicht in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus ( Umkehrschluss aus § 5 Absatz 1 c. BUrlG ).

Es besteht also der volle Urlaubsanspruch, obwohl der Arbeitnehmer nicht das volle Jahr durchgängig gearbeitet hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER