Liebe Fragestellerin,
erst einmal meine Glückwünsche zum anstehenden Nachwuchs.
Anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber macht hier von der Möglichkeit der Kürzung Ihres Urlaubsanspruchs nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Gebrauch: Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das Vorgehen Ihres Arbeitgebers ist somit grundsätzlich in Ordnung.
Eine Kürzung wäre allerdings nicht möglich, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
Bei der Höhe des verbleibenden Urlaubsanspruchs komme ich auf folgende Summe:
Zunächst ist - wie sich aus § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG
ergibt - eine anteilige Kürzung nur für jeden vollen (!) Kalendermonat der Elternzeit möglich. Ihre Elternzeit beginnt grundsätzlich mit Ablauf der Mutterschutzfrist, d.h. 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes. Für die Berechnung Ihres anteiligen Urlaubsanspruchs kommt es also auch auf den Zeitpunkt der Geburt an.
Wenn wir davon ausgehen, dass Ihr Kind tatsächlich am errechneten Termin, dem 29.08.2014 geboren wird, so läuft die Mutterschutzfrist mit dem 24.10.2014 ab. Diese gilt noch als Beschäftigungszeit und ist daher mit zu berücksichtigen. Sie gehen dann ab 25.10.2014 in Elternzeit, ab da ist die Kürzung des Jahresurlaubs gesetzlich möglich.
Da der Arbeitgeber nur volle Monate anteilig kürzen kann, bliebe nur eine Kürzung für die Monate November 2014 und Dezember 2014, also 2/12 Ihres Jahresurlaubs für 2014. Dass hier im Monat Oktober noch 6 Tage verblieben, müssen Sie sich nicht anrechnen lassen.
Ausgehend von dem von Ihnen genannten vertraglich gewährten Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr hätten Sie für 2014 bei Geburt zum errechneten Geburtstermin 10/12 von 28 Urlaubstagen, entspricht 23,33 Urlaubstagen. Abgezogen werden müssen natürlich bereits genommene Urlaubstage.
Urlaub, den Sie vor Mutterschutz und Elternzeit nicht nehmen können, können Sie noch nach dem Ende der Elternzeit nehmen (spätestens im Folgejahr nach dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem die Elternzeit endet).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hiermit beantworten. Sollte ich etwas übersehen haben oder Sie noch generell eine Frage zu meiner Antwort haben, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass schon kleine Änderungen der tatsächlichen Begebenheiten schon zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit besten Grüßen und alles Gute für Sie und Ihre Famile
Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 29.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen