Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 1, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Das Gesetz differenziert grundsätzlich nicht, ob ein Arbeitnehmer die Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit ausübt.
Des Weiteren differenziert das Gesetz auch nicht danach, welche Vergütung ein Arbeitnehmer im Monat erhält. Von daher haben auch Sie im Rahmen Ihres Minijobs grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen (Mindest-)Urlaub.
Der gesetzliche Urlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Zu beachten ist, dass nach dem BUrlG als Werktag auch der Samstag gilt, so dass 24 Werktage grundsätzlich vier Wochen entsprechen.
Wird der Minijob nicht jeden Tag (Montag bis Freitag) ausüben, ist der Urlaubsanspruch entsprechend der Teilzeittätigkeit umzurechnen.
Pro Kalenderjahr 4 Wochen (24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, die dann entsprechend der Tage, die pro Woche gearbeitet wurden, umgerechnet werden) und pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel von den 4 Wochen.
Beispielhaft:
bei einer 6 Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Werktage,
bei einer 3 Tage-Woche dann nur noch 12 Werktage
Zu beachten ist auch, dass Sie allerdings nur für die Tage, an denen Sie regulär arbeiten müssten, Urlaub nehmen müssen. So bleibt in jedem Fall gesichert, dass Sie mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr erhalten.
Um Ihrer Anfrage gerecht zu werden, ist es erforderlich zu wissen, welche vertragliche Vereinbarung zur Arbeitszeit vorliegt. Denn maßgeblich für die Urlaubsberechnung ist die Anzahl der Wochentage die Sie arbeiten müssen. Die konkrete Stundenzahl ist dabei ist erster Linie unerheblich.
Soweit ich Ihrer Stundenangabe entnehmen kann auf Basis von 8 h, vorbehaltlich der vertraglichen Vereinbarung, dass Sie in Ihrem Job durchschnittlich 3 –4 Wochenarbeitstage haben, ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch zwischen 12 bis 16 Urlaubstage. Eine vertragliche Vereinbarung von halben Urlaubstagen ist nach hiesiger Auffassung hingegen bereits unzulässig, da ein halber Tag faktisch nicht gewährt werden kann bzw. den Sinn und Zweck des Urlaubs nicht gerecht wird und nach dem Bundesurlaubsgesetz halbe Tage grundsätzlich zu vollen Tagen aufgerundet werden (§ 5 Abs. 2 BUrlG
), sodass Ihnen bereits nach Ihrer vertraglichen Vereinbarung 13 Urlaubstage gewährt werden müssten
Wenn in Ihrem Fall hingegen keine konkrete Wochenarbeitszeit, im Sinne von Arbeitstagen, vereinbart ist und Ihr Arbeitgeber es duldet bzw. auch gestattet, dass Sie sich aufgrund der Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit die Arbeitszeit selbst einteilen, so erwächst auch der volle ungekürzte Urlaubsanspruch, denn dem Bundesurlaubsgesetzt ist immanent, dass jeder Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr mindestens 24 Werktage (=4 Wochen) bei einer 6 Tage Woche Anspruch auf Urlaub hat. Arbeitet hingegen jemand 3 Tage pro Woche dann nur 12 Tage, denn weiterer Urlaub ist nicht erforderlich da die weiteren 12 Tage fiktiv durch die vorhandene Freizeit (6 Tage Woche = 3 Arbeitstage + 3 freie Tage) dem Grund nach auch vorliegen.
Beispiel: arbeitet jemand nur 1 Wochentag, ergibt sich Anspruch auf 4 Urlaubstage, da dann ebenso die 4 Wochen „Freizeit“ / Urlaub vorliegen.
Wenn Sie daher 7 Tage die Tätigkeit ausüben, ich gehe davon insoweit aus, dass eine (selbst zu organisierende) Wochenstundenzeit und nicht konkrete Arbeitstage vereinbart wurden, so sind die aufgewendeten Tage für die Urlaubsberechnung maßgeblich mit der Folge, dass Ihnen, vorbehaltlich der hiesig nicht bekannten vertraglichen Vereinbarung, der volle gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zu steht.
Denn im Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass unabhängig der Berechnung, Ihnen, sofern die Möglichkeit bestünde den Urlaub in einem Stück zu nehmen, dann auch 4 Wochen Urlaub in einem Stück gewährt werden müssen. Für die Bestimmung der dazu erforderlichen vertraglichen Urlaubstagvereinbarung ist dann lediglich entscheidend an wie vielen Tagen Sie daher nicht arbeiten (Freizeitausgleich). Wie oben erwähnt berechtigen 6 Arbeitstage auch 24 Werktage Urlaub, mithin insgesamt mindesten (fiktiv zusammenhängend) 4 Wochen Jahresurlaub.
Die vertragliche Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag von 12,5 Urlaubstagen ist daher nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt mit dem BUrlG unvereinbar und damit unzulässig.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt
3. August 2009
|
17:05
Antwort
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