Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a. Wie viele Urlaubstage Sie für 2012 haben, hängt davon ab, was im Vertrag zum Urlaubsanspruch geregelt war. Sind dort etwa 30 Tage geregelt, dann wäre Ihr Anspruch für 2012 35 Tage. Ob Ihr Arbeitsvertrag für Zusatzurlaub über dem gesetzlichen Mindesturlaub Verfallklauseln enthält, kann ich mangels Angabe nicht berücksichtigen. Ich würde also anhand Ihrer Angaben in jedem Fall von 25 Tagen ausgehen (20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub bei 5 Tage Woche + 5 Tage für die Schwerbehinderung).
b. Ich bin etwas überrascht warum der Arbeitgeber den Urlaub abgelten will. Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, liegt kein Fall des § 7 IV BUrlG
vor. Natürlich kann man sich auf eine Abgeltung einigen, der gesetzliche Fall wäre aber das der Urlaub in Natur gewährt wird. Der Urlaub für 2013 und 2014 ist auch nicht verfallen, allerdings der aus 2012.
Die Formel wäre Gesamtverdienst in 13 Wochen geteilt durch 65 Arbeitstage * Urlaubstage.
Es gilt das letzte Gehalt, wenn Sie jetzt auf Dauer 25 Wochenstunden arbeiten, würde man auch nur dieses Gehalt einbeziehen. Es zählt immer das letzte Gehalt vor der Abgeltung, also leider bei Ihnen der reduzierte Betrag. Da Sie aber noch im Arbeitsverhältnis stehen, wäre hier der normale Fall das der Urlaub in Natur gewährt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 29.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
zu a.) Ich denke Sie meinen das Jahr 2013 (2012 ist verfallen, meine Frage bezog sich auf 2013).
Erläuterung: In meinem Arbeitsvertrag stehen 30 Tage. Dort steht: "Der Mitarbeiter erhält einen Jahresurlaub von 30 Tagen, bezogen auf fünf Arbeitstage pro Woche. Der gewährte Urlaub bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr."
Sind es dann 25 Tage oder doch 35 Tage für 2013? Wenn ja wie kann ich das schlüssig (Paragraphen oder Urteile) der Personalabteilung begründen?
Wichtige Info ich habe einen außertariflichen Vertrag und dachte das ich von den 30 im Vertrag gemäß den gesetzlichen Regeln und der Rechtssprechung nur 20 bekomme (+ 5 Schwerbehinderung).
zu b.) Erläuterung: Der Arbeitgeber hat mich gefragt, ob ich Urlaub abgegolten haben möchte. Ich bin damit einverstanden, da ich mich jetzt gerade an die 5 Stunden gewöhnt habe und mir die Arbeit derzeit sehr gut tut. Meine Frage nochmal zu der Bezugsgröße: Ich bekomme jetzt für September noch ein Teilgehalt (Hälfte Arbeitgeber, andere Hälfte Krankenkasse) Die Überweisung des ersten reduzierten Teilgehalts erfolgt jetzt in den nächsten paar Tagen.
Ist es tatsächlich so, dass dafür das neue verminderte Gehalt für die Urlaubsabgeltung zum tragen kommt? Der Urlaub stammt ja fast Hälftig aus der Vergangenheit in der der Vertrag noch über 40 Wochenstunden läuft. Gibt es einen Paragraphen der das regelt oder gängige Rechtssprechung?
Ich hoffe die zusätzlichen Infos helfen Ihnen meine Nachfrage beantworten zu können.
Ich benötige im Grunde eine Möglichkeit der Personalabteilung das schriftlich zu Begründen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
a. Ja ich meinte 2013, 2012 ist in der Tat verfallen. Hier liegt ein Schreibfehler vor.
Die Zahl der Urlaubstage kann man ohne Kenntnis des Tarif- und Arbeitsvertrages nicht sicher beantworten. Wenn der Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Klausel zum Verfall des Zusatzurlaubes über den Mindesturlaub vorsieht, dann könnten die Zusatztage (10) verfallen sein. Ansonsten gilt aber der Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag und zusätzlich der Sonderurlaub nach § 125 SGB IX
.
Nach dem Wortlaut Ihres Vertrages wären es eindeutig 35 Tage,
b. Sie könnten mit der EuGH Rechtsprechung argumentieren. Diese sieht vor, dass ein Urlaubsanspruch der vor der Reduzierung der Arbeitszeit erworben wurde, nicht später anteilig gekürzt werden kann. Auch für das Urlaubsentgelt soll das gelten (EuGH vom 22.4.2010 – C-486/08
–).
Man kann das auf die Urlaubsabgeltung übertragen, zumindest ist das plausibel. Man würde dann für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs der vor der Reduzierung der Arbeitszeit entstanden ist, den alten Lohn, also die alte Arbeitszeit ansetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt