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Unverheiratete Tante verstorben

12. Juni 2007 21:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrter Herr Anwalt.
Die Tante meines Mannes starb kürzlich 91 jährig, unverheiratet, ohne eigene Abkömmlinge. Von den Geschwistern der Verstorbenen lebt niemand mehr, aber es sind 4 Nichten und 1 Neffe da. Bisher dachten alle 5, sie würden die Tante "beerben". Doch ein Testament wurde in ihrer Wohnung gefunden, in dem sie 2 der Nichten zu ihren alleinigen Erben einsetzt. Nun erzählte mir eine Bekannte, sie haben einen ähnlichen Fall gehabt. Mein Mann (er ist der Neffe) und die beiden anderen Nichten sollen das Testament anfechten, denn es stünde trotzdem ein Pflichtteil zu.
Ist das richtig ? Wohin wendet man sich? Muß man sich einen Anwalt nehmen, der das durchsetzt ?
Das Notariat hat meinen Mann und die Nichten letzte Woche in Kenntnis gesetzt und die Abschrift des Testamentes beigefügt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte. Im Vorfeld sage ich herzlichen Dank.
M.L.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Pflichtteilsberechtigt sind Eltern, Ehegatten, Kinder, ersatzhalber deren Kinder (Enkel), §2303ff BGB .
2.Neffen und Nichten sind leider nicht pflichtteilsberechtigt.
3.Das wäre dann anders, wenn die Tante nur über einen Teil des Vermögens testamentarisch verfügt hätte. Dann würde hinsichtlich des Restes das normale Erbrecht greifen, wonach die Nichten und Neffen wieder erben könnten.
4.Nach Ihrer Schilderung ist für die Möglichkeit nach 3. kein Anhaltspunkt gegeben. Sollte das anders sein, bitte ich um Ergänzung der Angaben über die kostenlose Nachfragefunktion.
Ebenso sollten Sie prüfen lassen, ob das Testament wirksam ist. Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen eines Mandats hierfür zur Verfügung.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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