Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Frage ist was und gegen wen Sie hier etwas geltend machen möchten.
Da es sich bei dem Erblasser hier um ihre Großmutter handelt, kommen gem. § 2303 BGB
keine Pflichtteilsansprüche in Betracht. Die einzige Frage die sich hier stellt ist, ob Sie hier Erbe geworden sind.
Dieses lässt sich anhand Ihrer Schilderung leider nicht abschließend beurteilen. Erbe sind sie jedenfalls dann geworden, wenn Ihre Großmutter Sie in einem Testament als Erben eingesetzt hätte.
Ein Testament ist grundsätzlich vor dem zuständigen Nachlassgericht (das ist das Nachlassgericht/Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat) zu eröffnen. Aller Voraussicht nach hätten Sie also für den Fall, dass es ein Testament gegeben hat, vom zuständigen Nachlassgericht eine Nachricht hierüber bekommen.
Ob dieses der Fall ist kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.
Sofern es kein Testament gegeben hat, ist die Frage, ob Sie hier gesetzlicher Erbe geworden sind.
Gesetzlicher Erbe wären Sie grundsätzlich nur dann geworden, wenn erstens kein Testament vorhanden ist und zweitens auch keine Kinder Ihrer Großmutter mehr vorhanden sind.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie eine Tante (Hannelore). Sofern diese Tante das Kind Ihrer Großmutter ist, erbt diese Tante vor Ihnen. Nur wenn Ihre Großmutter keine Kinder gehabt hätte, würden Sie als Enkel in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 140241
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
wo kann ich erfahren ob ein testament vorlag?
und wie sieht es mit schenkungen vor dem tot aus?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits ausgeführt ist ein Testament grundsätzlich vor dem zuständigen Nachlassgericht zu eröffnen.
Sie sollten sich also an das Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk Ihre Großmutter ihren letzten festen Wohnsitz gehabt hat und dort fragen, ob ein Testament hinterlegt beziehungsweise eröffnet worden ist.
Sofern ihre Großmutter innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor ihrem Versterben Gegenstände verschenkt hat,können Sie unter Umständen gegen die beschenkte Person Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur noch einmal dringend anraten einen im Erbrecht tätigen Kollegen vor Ort so schnell wie möglich zu beauftragen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Tel. 0471/140240 o. 140241
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte lassen Sie mich meine Antwort wie folgt ergänzen:
Nach nochmaliger Überprüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass sie unter Umständen doch einen Pflichtteilsanspruch haben.
Sie sind nämlich auch Abkömmling der Erblasserin.
Da ihr Vater verstorben ist, würden Sie pflichtteilsmässig in seine Position einrücken und haben gegenüber dem/den Erben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.
Dieser Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Der Pflichtteilsanspruch beginnt für Sie mit Ablauf des Jahres, in dem Sie Kenntnis vom Tod Ihrer Großmutter erhalten haben.
Voraussetzung für eine Pflichtteilsanspruch wäre allerdings ein Testament, durch welches sie enterbt worden sind. Ob ein solches vorliegt kann ich nach ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Im Ergebnis rate ich Ihnen (insbesondere wenn ein Testament vorliegt, durch welches sie enterbt worden sind) an,schnellstmöglich einen im Erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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