Sehr geehrte Ratsuchende,
die Eltern, Geschwister und die Kinder der Geschwister sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung gem. § 1925 BGB.
In Ihrem Beispiel erben die überlebende Schwester zu 1/2 und die Kinder des bereits verstorbenen Bruders zu je 1/4. Für die Erbfolge der Kinder der Geschwister gilt dabei die Erbfolge nach Stämmen gem. § 1925 III 1 BGB iVm. § 1924 III BGB.