Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen und aufgrund des sehr niedrigen Einsatzes in der gebotenen Kürze wiefolgt beantworten möchte:
1.Beantragen Sie einen Erbschein beim zuständigen Nachlaßgericht, damit Sie die Geschäfte Ihres Vaters ohne Schwierigkeiten weiterführen können und Ihr Recht durchsetzen können.
2.Sie sind nicht in den Mietvertrag eingetreten. Dieser wird gemäß § 563aBGB mit der Lebensgefährtin fortgesetzt. Somit haben Sie keine Möglichkeit, sich zu der Wohnung Zutritt zu verschaffen. Aber Sie können versuchen eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des status quo zu erlangen. Dafür müssen Sie aber stichhaltige Anhaltspunkte vortragen, dass die Lebensgefährtin Erbgegenstände aus der Wohnung schafft bzw schaffen will (was schwierig werden dürfte). Sie können von der Lebensgefährtin Auskunft über den Bestand bzw den Verbleib der Erbschaftsgegenstände verlangen. Ebenso haben Sie mit Feststellung Ihres Erbrechts einen Herausgabeanspruch gegen die Lebensgefährtin.
3.Sollten Sie das noch nicht getan haben, widerrufen Sie die Vollmacht , die die Lebensgefährtin hat umgehend gegenüber der Bank! (Das ist nur dann nicht möglich, wenn es sich bei der Vollmacht um eine Vollmacht über den Tod hinaus handelt.) Widerrufen Sie auch die Begünstigungsverfügung in den Versicherungen Ihres Vaters. Zwar sind die Aussichten, dass dieser Widerruf wirksam ist, nicht sehr gut (wenn die Lebensgefährtin bereits Kenntnis hat von der Begünstigung, ist der Widerruf zwecklos), aber zumindest ein Versuch ist es wert.
4.Sofern die Lebensgefährtin Geld vom Konto Ihres Vaters nach dessen Tod abgehoben hat und keine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt, fordern Sie das Geld umgehend zurück. Notfalls müssen Sie auf Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen.
5.Sie sollten sich einen Rechtsbeistand besorgen, der sich um das weitere Vorgehen kümmert.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
laut Auskunft hatte die Frau eine Vollmacht über den Tod hinaus. Verstehe ich nun richtig, das dadurch diese Geldabholungen legitim sind? Hätten wir das am gestrigen Tage nicht gestoppt, dann hätte sie wohlmöglich sich weiterhin bereichert, gegebenenfalls noch den Dispositionskredit ausgeschöpft und wir als Erben dafür eingestanden? Das kann ich nicht Glauben! Was kann ich tun?
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vollmacht über den Tod hinaus bewirkt jedenfalls, dass sich die Lebensgefährtin nicht strafbar macht, wenn sie Geld abhebt. Sie kann im Rahmen der Vollmacht tatsächlich über das Konto verfügen, solange Sie die Vollmacht nicht widerrufen. Gegebenenfalls können Sie das Geld zurück fordern, wenn die Vollmacht nur bestimmte Verfügungen abdeckt wie z.B. Mietzinszahlung o.ä. oder kraft Gesetz ausgeschlossen ist (z.B. In-sich-Geschäft). WEnn sie das Geld im Rahmen der Vollmacht verwendet, darf sie das tun, wenn die Vollmacht noch nicht widerrufen wurde.
Sie müssen die Vollmacht umgehend widerrufen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin