Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass neben der (im „Ernstfall“ natürlich immer gesondert zu beweisenden) Zusage Ihres Vaters im Beisein der Bankangestellten, er würde das Geld nicht von der Bank abziehen, keine vertraglichen Bindungen diesbezüglich bestanden. Bzw. dass solche zumindestens von Ihrem Vater „auf eigene Rechnung“ aufgehoben wurden.
Das bedeutet aber nur, dass die Bank als Forderungsgegner „aussen vor“ ist.
Sie sind –natürlich- weiterhin aus dem hälftigen Erbe Ihrer verstorbenen Mutter berechtigt. Ob Sie (offenbar aus Gründen des ggw. Bezuges von ALG I oder II) mit Ihrem Vater das „Parken“ des Geldes ausdrücklich –zB schriftlich- vereinbarten, kann ich Ihrem Sachverhaltsbericht nicht entnehmen. Darauf dürfte es aber nicht ankommen.
Nur werden Sie, falls Ihr Vater nicht einlenken sollte, äußerstenfalls gerichtliche Schritte einleiten müssen, die hälftige Erbschaft wieder ausgezahlt zu bekommen. Beweisfällig dürften Sie hierbei nicht bleiben. Denn die zitierte Bankangestellte wird sich ja noch an die bekannten, internen Vermögensverhältnisse des angelegten Geldes erinnern können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf