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Unternehmensanteile aus Auslandbeschäftigung versteuern

30. September 2017 01:35 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Vicky Neubert, Dipl.-Jur.

Guten Tag,
Ich bin ein deutscher Staatsbürger der seit 2 Jahren in Hong Kong lebt und auch dort bis zum letzten Monat gearbeitet und steuern gezahlt hat. Durch meine vorherige Arbeit habe ich Unternehmensanteile erhalten (Aktien) die ich voraussichtlich September 2018 verkaufen kann. Meine Frage ist, wenn ich im Januar 2018 nach Deutschland zurückkehren würde und meine Aktien im September 2018 veräußern würde müsste ich in Deutschland steuern zahlen obwohl ich die Anteile im Ausland erwirtschaftet habe?

Wenn die Antwort ja lautet ich müsste in Deutschland steuern zahlen wäre ist dann zulässig dass ich die Aktien im September 2018 in Hong Kong verkaufe in Hong Kong steuern zahle und dann im Dezember 2018 nach Deutschland zurückkehre ohne in Deutschland steuern zu zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Steuerinländer sind aufgrund des Welteinkommensprinzips (§ 1 Abs. 1 EStG ) auch mit ihren ausländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig.

Die ausländischen Einkünfte sind abschließend in § 34d EStG aufgeführt.

Umfang und Ermittlung der ausländischen Einkünfte bestimmen sich nach deutschem Steuerrecht (insbesondere § 34c EStG )

Einkünfte aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen sind in § 34d Nr. 4 EStG aufgelistet und werden erfasst, sofern dieses Unternehmen im Ausland belegen ist oder die Geschäftsleitung /Sitz der KapG im Ausland ist.

Somit wäre Ergebnis Ihrer ersten Variante, (Jan18 Rückkehr, Veräußerung Sep18) das diese ausländiscen Einkünfte versteuert werden, nach deutschem Recht.

Sofern Sie in Hong Kong die Anteile verkaufen und erst später nach Dtl. zurückkehren, wäre das in Hong Kong zu versteuern.

Ich wünsche eine angenehme Restwoche.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2017 | 03:40

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Rückfrage bzgl der Kapitalgesellschaft.

Die Kapitalgesellschaft hat ihren Hauptsitz in Deutschland und ist auch in Deutschland an der Börse notiert. Ich habe jedoch immer für das Hong Kong Büro gearbeitet und bin auch kein Steuerinländer da ich keinen Wohnsitz und Vermögen in Deutschland habe sondern in Hong Kong. Würde dies die Steuersituation ändern wenn ich wie in Punkt 2 vorgehen würde (Unternehmensanteile in Hong Kong veräußern und versteuern und dann nach Deutschland zurückkehren?

Wie wäre es außerdem wenn ich beispielsweise morgen nach Singapur ziehe dort ein Jahr arbeite die Anteile in Singapur versteure und dann nach Deutschland zurückkehren würde?

Vielen herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2017 | 13:32

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, das würde nichts ändern.
Es kommt darauf an, wo die Betriebsstätte belegen ist und wenn das in Hong Kong war(sei es nur einer von vielen Firmenniederlassungen) dann genügt das.

Ich verstehe die Frage nicht ganz, dann haben Sie die Anteile in Singapur verkauft und versteuert. Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen bzw. in Deutschland arbeiten, dann zahlen Sie in Deutschland auch keine Steuern.

Mit freundlichen Grüßen


Vicky Neubert
Rechtsanwältin

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