Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rechtliche Grundlage
Der Unterhalt für einen Halbwaisen bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH wie folgt:
Aus dem Urteil des BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04
„BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
, 1606 Abs. 3 Satz 2
, 1610 Abs. 1
und 2
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen."
2. Berechnung
Vorliegend wäre der Mindestunterhalt 399,00 € x 2 = 798,00 € abzgl. gesamtes Kindergeld und Rente (was dann beides an die Betreuer mitausgezahlt werden muss) heranzuziehen. D.h. die Rente und das Kindergeld müssen in jedem Fall, unbeachtlich ihres Einkommens, an die Großeltern ausgezahlt werden.
Welchen Betrag sie dann noch zusätzlich als Unterhalt zahlen müssen, bestimmt sich in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen und dem derzeitigen Selbstbehalt von 1.080,00 €. Allerdings haben Sie als Unterhaltsverpflichteter gegenüber minderjährigen Kindern eine so genannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Sie müssten somit darlegen, weshalb sie kein Einkommen erzielen, das den Mindestunterhalt des Kindes decken kann. Wenn Ihre selbständige Tätigkeit nicht das Einkommen erbringt, was den Mindestunterhalt sichert, so wird gegebenenfalls ein so genanntes fiktives Einkommen berechnet. Dies berechnet sich unter anderem aus gegebenenfalls vorherigen Tätigkeiten bzw. anhand den üblichen Entgelten in einem von Ihnen erlernten Beruf oder sofern beides nicht vorhanden ist nach dem Mindestlohn oder einer Tätigkeit in einer Zeitarbeitsfirma.
Es wird vorliegend nicht ausreichend sein sich darauf zu berufen, dass sie nicht leistungsfähig sind, sondern es wird wohl dargelegt werden müssen, weshalb Sie selbständig sind und keinen Gewinn erzielen, der den Mindestunterhalt sichert und es Ihnen nicht möglich ist eine andere Tätigkeit, die gegebenenfalls zu einem höheren Einkommen führt, auszuüben.
3. weitere Fragen
a)Muss ich als allein Sorgeberechtigter eigentlich gegenüber der Oma alles offenlegen?
Der Oma gegenüber zunächst nicht, da diese nach dem Sachverhalt nur durch die Vollmacht von Ihnen ausgestattet ist und sonst keine gerichtlichen Beschlüsse zum Aufenthalt o.ä. bzgl. der Oma vorliegen. In der Regel wird dann ein Ergänzungspfleger (Mitarbeiter vom Jugendamt) der sich um die Unterhaltsproblematik kümmert und dem die Unterlagen offen gelegt werden müssen.
b)Kann ich von der Oma fordern dazulegen für was sie denn das Geld ausgibt?
Nein, das sieht das Unterhaltsrecht nicht vor.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für eventuelle Rückfragen steht die kostenfreie Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
danke für die schnelle, ausführliche Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage dazu:
In diesem Fall ist es so, dass die Großmutter alle Möglichkeiten nutzt, (z.B. Vermeidung jeglichen Kontakts) um das Verhältnis zwischen mir und meiner Tochter zu verschlechtern, sodass ein Obhutswechsel nur schwieriger wird. Sie möchte dass nach dem Ableben ihrer Tochter ihre Enkeltochter bei sich aufwächst.
Kann man die Großmutter nicht für den Betreuungsunterhalt verpflichten? Wenn nicht würde da eine "Pflegschaft" weiterhelfen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
leider auch nicht in diesem Fall, da dies ein Problem Umgangs etc. ist und nicht mit dem Unterhalt im Zusammenhang steht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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