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Diese Antwort ist vom 26.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Nach Ihren Angaben gehe ich von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von 2.275,00 € und 1.516,67 € der Ehefrau aus.
Als berufsbedingte Aufwendungen sind nur die Fahrtkosten angegeben. Pro Kilometer habe ich 0,30 € angesetzt bei einer jährlichen Arbeitzeit von 220 Tagen. Nach der Formel 220 Tage x 72 km x 2 x 0,30 € : 12 Monate errechnen sich monatliche Fahrtkosten in Höhe von 792,00 €.
II.
Bei zwei minderjährigen Kindern zahlt der Ehemann für jedes Kind monatlich 288,00 €, insgesamt 576,00 €.
III.
Ist ein Kind volljährig, das andere minderjährig, ergibt sich folgende Berechnung des Kindesunterhalts:
volljähriges Kind: 108,00 € monatlich
minderjähriges Kind: 275,00 € monatlich
Die Berechnungen erfolgten unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle sowie auf der Basis Ihrer Angaben. Ggf. dürfte es empfehlenswert sein, sich weitergehend anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.03.2008 | 16:09
Kann Ihrer Berechnung nicht ganz folgen.
Wie kommen Sie denn auf diese Beträge. Die finde ich gar nicht in der Düsseldorfer Tabelle... wo haben Sie diese denn abgelesen. Würde doch schon gerne Ihre Berechnungen nachvollziehen können.
Außerdem ist es mir schleierhaft, wieso ich, wenn mein Kind volljährig ist, dann nur noch so wenig Unterhalt bekomme. Er ist doch Schüler und kostet doch mich doch nicht weniger, wenn er 18 ist...
Dann ist noch das Problem mit den Fahrkosten. Mein Mann fährt mit einer Fahrgemeinschaft. 1 x wöchentlich und alle 3 Wochen 2x wöchentlich.
Er verbraucht doch keine 760 Euro Sprit im Monat...
Ihre Berechnung ist für mich nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.03.2008 | 17:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Unterhaltsbeträge, die ich Ihnen mitgeteilt habe, habe ich nicht abgelesen, sondern errechnet.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, auch wenn der Volljährige bei einem Elternteil lebt; vgl. § 1606 III 1 BGB. D. h. bezüglich des Unterhalts für das volljährige Kind ist auch Ihr Einkommen heranzuziehen.
Bei den berufsbedingten Aufwendungen habe ich Ihre Angaben zugrunde gelegt. Sie hatten mitgeteilt, daß Ihr Ehemann einen Fahrtweg zur Arbeitstelle von 72 km (einfache Fahrt) habe. Pro Kilometer habe ich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung 0,30 € angesetzt. Mit Benzin kosten hat das aber nichts zu tun.
Wenn Ihr Ehemann jedoch in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fährt, können keine betriebsbedingten Aufwendungen in Höhe von 792,00 € monatlich angesetzt werden. Da mir die Kosten aber nicht bekannt sind, kann ich keine neue Unterhaltsberechnung durchführen. Man wird aber davon ausgehen können, daß der Unterhalt wegen niedrigerer berufsbedingter Aufwendungen Höhe ausfallen wird.
Bedenken Sie, daß dieses Forum nur einen ersten Überblick vermitteln kann. Für weitergehende Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt