Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Gem. § 1684 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung hat das Familiengericht die Kindesmutter seinerzeit verpflichtet, die Telefonnummer bekannt zu geben. Da die Kenntnis der Adresse der Kinder für die Ausübung Ihres Umgangsrechts zwingende Voraussetzung ist, wird die Kindesmutter verpflichtet sein, die entsprechenden Daten herauszugeben. Sie sollten die Anwältin daher unter Fristsetzung auffordern, dass die Kindesmutter dieser Verpflichtung nachkommt und ankündigen, andernfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weiterhin werden Sie die Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder nicht im Hinblick darauf kürzen können, dass die Kindesmutter Ihr Umgangsrecht vereitelt hat.
Nach der Geburt Ihres Kindes im Juni 2008 sind Sie zwei weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (Ihre Freundin wird ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zustehen), so dass Sie bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle Abschläge durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vornehmen werden können. Ggf. ist zu prüfen, ob bei Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten Ihr Selbstbehalt von EUR 900,- gewahrt ist. Ist dies nicht der Fall, hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen, d.h. der Kindesunterhalt wird entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit gekürzt werden.
Für den Kindergeldanspruch der in der USA lebenden Mutter gilt folgendes: Kindergeld erhalten grundsätzlich alle Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus haben auch Deutsche Staatsbürger, die im Ausland wohnen und in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind einen Anspruch auf Kindergeld. Solange die Kindesmutter in Deutschland steuerpflichtig ist, wird sie daher Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz beanspruchen können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin