Sehr geehrte Rechttssuchende,
unterhaltsrechtlich sind die Angelegenheit wie folgt aus:
Bei intakter Ehe - davon gehe ich einfach einmal aus - wird den Kindern in Form des sog. Naturalunterhaltes der Unterhalt gewährt, also durch Versorgung und Betreuung des Kindes. Die Eltern sind dann nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Ist das Kind z.B. in einem Internat, so sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Eine Ungleichbehandlung ist hier auch nicht zu sehen.
Denn, wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Mann zusammenleben, dann wird auch das Einkommen Ihres Mannes nicht berücksichtigt. Sie haben daher auch kein anrechenbares Einkommen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Gleiches gilt gemäß Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B IV) auch für den Trennungs-/nachehelichen Unterhalt, dort heißt es wörtlich:
"Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 €
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 €"
Ich hoffe Ihnen damit einen Hinweis auf gegegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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