Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss man sagen, dass die Sache zu komplex ist, um sie hier erschöpfend zu beantworten. Die Beratung hier ersetzt nicht eine Beratung vor Ort, gerade weil eine Unterhaltsberechnung nötig ist. Für eine solche Berechnung sind Unterlagen nötig, die jetzt nicht vorliegen.
Ihre Freundin muss zunächst den Unterhalt bei Ihnen geltend machen. Wenn dann mit Kindergeld und Elterngeld der Bedarf nicht gedeckt ist, könnte Wohngeld beantragt werden. Ansonsten blieben nur SGB II Leistungen.
Bei Ihrem Einkommen, welches man aber genau berechnen müsste, wäre Kindesunterhalt nach der zweiten Einkommensgruppe der Tabelle zu zahlen, dies sind zur Zeit 241 € als Zahlbetrag, also nach Verrechnung des Kindergeldes.
Zum Unterhalt Ihrer Partnerin kann man nichts genaues sagen, weil nicht klar ist, in welcher Höhe Elterngeld bezogen wird und wieviel sie vor der Geburt des Kindes verdient hat. Die Aussage das 50 % des letzten Nettoeinkommens zu zahlen wären ist aber nicht richtig. Richtig ist, dass grundsätzlich der Unterhalt für die Mutter des Kindes für 3 Jahre zu zahlen ist. Das Elterngeld zählt für die Berechnung des Unterhalts nur als Einkommen, wenn es über dem Mindestsatz von 150 € bzw. 300 € liegt.
Der Bedarf Ihrer Freundin liegt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm, die für Sie einschlägig sein dürften, bei 950 € wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig war. Soe viel Unterhalt werden Sie aber nicht zahlen müssen, weil zunächst der Kindesunterhalt vorgeht und weil Sie einen Selbstbehalt gegenüber der Freundin von 1050 € netto haben.
Eine vollständige Berechnung kann man nur vornehmen, wenn alle notwendigen Daten bekannt sind.
Das Mietverhältnis muss formal beendet werden, durch beiderseitige Kündigung. Der Auszug beendet nicht das Mietverhältnis. Der Unterhaltsanspruch entsteht mit dem Auszug, also der Trennung. Für die Vergangenheit müssten Sie aber nur zahlen, wenn Sie in Verzug gesetzt worden sind. Dies dürfte nicht der Fall sein. Erst wenn Sie förmlich zum Unterhalt aufgefordert werden, bzw. zur Auskunft, ist der Unterhalt fällig.
Sie sollten den Unterhalt konkret anwaltlich berechnen lassen, um sich dann zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich habe da noch eine weitere Frage!
Wie verhält sich das mit dem Unterhalt für das Kind?Da wir ja jetzt noch offiziel zusammen wohnen, muß ich doch erst Unterhalt zahlen, wenn sie eine neue Wohnung hat oder sehe ich das falsch weil sie meinte ich sollte ihr jetzt schon Geld fürs Kind zahlen.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung ist Ihre Lebensgrfährtin mit dem Kind ausgezogen und lebt bei den Eltern. Damit bestünde bereits ein Barunterhaltsanspruch des Kindes. Solange man dies natürlich verschweigt und solange Ihre Ex-Partnerin den Unterhalt nicht geltend macht, müssen Sie nicht zahlen. Eigentlich bestand der Anspruch aber seit dem Auszug, es kommt für den Unterhalt nicht darauf an, dass Sie formal noch beide Mieter der Wohnung sind. Wenn Ihre Exfreundin aber nichts verlangt hat, schulden Sie auch nichts für die Vergangenheit. Der Unterhalt beginnt dann mit der "offiziellen" Trennung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt