Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind werden Sie auf jeden Fall bezahlen müssen.
Was den Unterhalt für Ihre Ehefrau angeht, sollte man unbedingt den Ehevertrag auf seine Wirksamkeit untersuchen. Es spricht aber einiges dafür -ohne Durchsicht desselben kann dies nicht seriös geprüft werden- dass der Ehevertrag mit Gütertrennung, einschließlich einer Unterhaltsverzichtsklausel zu Ihren Gunsten, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags die Ehefrau Sozialhilfeempfägerin und vielleicht schwanger war (Kind 5 Jahre, Ehevertrag aus dem Jahre 2005) nichtig ist.
Denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist die Vereinbarung im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB
) zu prüfen mit der möglichen Folge einer totalen Nichtigkeit.
Die Rechtsprechung sieht den Unterhalt wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB
als grundsätzlich unverzichtbar, allerdings modifizierbar nach Dauer und Höhe (BGH NJW 2006, 3142
).
Der Trennungsunterhalt dagegen ist weniger geschützt.
Erst nach eingehender Prüfung des Ehevertrages macht Sinn kann über eine Bezifferung des eventuell geschuldeten Unterhalts zu sprechen. Grob kann aber gesagt werden, dass der Getrenntlebensunterhalt sich aus der Hälfte der Summe der beiderseitigen Einkünfte abzüglich der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigte errechnet. Beim Erwerbstätigen ist 1/10 des Einkommens als "Erwerbstätigenbonus" abzuziehen.
Ihnen kann ich nur raten, den Ehevertrag durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Hallo Herr Abogado,
es geht mir nicht darum ob der Ehevertrag nichtig ist oder nicht!!!
Meine Frage war was muss ich meiner Frau an Unterhalt bezahlen und welche Kosten (z.B. Kredit,..) kann ich davon abziehen?
Welchen Anspruch hat SIE und wie lange?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie gaben bei Ihrer Frage an:
"Vor unserer Ehe haben wir einen Ehevertrag mit Gütertrennung inkl. der Klausel dass ich keine Unterhalt an Sie zahlen muss (war 2005) gemacht.
Welchen Anspruch hat Sie?"
Wenn im Ehevertrag Ihre Ehefrau auf Unterhalt *wirksam* verzichtet habt, hat Sie folglich keinen Anspruch auf Unterhalt. Die Frage, ob der Ehevertrag nichtig ist, ist wohl relevant, um Ihre Frage beantworten zu können.
Ich verstehe nun Ihre Nachfrage so, dass Sie nun wissen möchten, was für einen Anspruch Ihre Ehefrau hätte, wenn der Unterhaltsanspruch durch den Ehevertrag nicht abgeschlossen wäre.
Derzeit stünde Ihrer Ehefrau Anspruch auf Trennungsunterhalt dem Grunde nach zu, wenn
• die Eheleute bei bestehender Ehe getrennt leben
• ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist
• der andere Ehegatte wirtschaftlich leistungsfähig ist.
Die ersten zwei Voraussetzungen sind dem Sachverhalt nach erfüllt.
Der Anspruch bleibt bis zur Scheidung der Ehe bestehen.
Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn sie schon vor oder während des ehelichen Zusammenlebens eingegangen wurden. Dies ist vorliegend der Fall, sodass ich davon ausgehe, dass diese abzuziehen sind.
Die von Ihnen angegebenen Informationen zum Einkommen lassen keine konkrete Berechnung zu.
Wenn die Ehefrau kein Einkommen hat, würde man so kalkulieren
Ihr Netto Einkommen
./. 5% Pauschal für berufsbedingte Kosten
./. 10% Erwerbstätigen Bonus
./. Raten
./. Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes
durch 2
=
zu bezahlender Unterhalt.
Sie haben dabei einen Selbstbehalt von 1.000 €. Wir dieser unterschritten läge ein Mangenfall vor.
Eine Berechnung kann aber -wie gesagt- nicht ohne weitere Informationen durchgeführt werden. Dies wäre auch keine Erstberatung mehr.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen