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Unterhaltszahlung und Lohnsteuerkarteneintrag

19. März 2009 18:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von


20:26

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

Ich habe ein paar Fragen bezüglich Unterhaltszahlungen und Eintrag in der Lohnsteuerkarte.
Ich bin seit einem Jahr geschieden, und mein Ex – Mann und ich haben uns damals auf ein gemeinsames Sorgerecht und darauf geeinigt, das die Kinder bei ihm wohnen, da er das Haus behalten hat. Und ich brauchte keinen Unterhalt zahlen (wahrscheinlich hätte ich es auf Grund meines geringen Verdienstes auch nicht gekonnt).
Als kleinen Ausgleich für das Haus habe ich 5000 Euro bekommen.
Ich selber wohne ca. 500 Meter vom Haus entfernt, und habe die Kinder regelmäßig bei mir gehabt, bzw. bin morgens zum Haus gefahren, um die Kinder zur Schule/Kindergarten zu bringen, und nachmittags wieder abzuholen. Sie haben auch oft bei mir geschlafen.
Vor einem Monat habe ich eine Umschulung begonnen, und kann die Kinder daher nicht mehr so oft sehen, sie auch nicht mehr zur Schule fahren, sie sind dann hauptsächlich an den Wochenenden bei mir.
Da mein Ex-Mann jetzt Kurzarbeit hat, verlangt er, dass die Kinder ganz auf seine Lohnsteuerkarte kommen, was ihm für ihn wohl nicht viel mehr Netto, für mich aber 50 Euro weniger vom Arbeitsamt bedeuten würde.
Außerdem droht er, dass ihm ja von mir Unterhalt für die Kinder zusteht.
Meine Frage ist jetzt, da es sich ja um eine mündliche Absprache handelt mit dem Haus, das ich ihm für den geringen Betrag von 5000 Euro überlassen habe und er deswegen auf Unterhalt verzichten wollte, ob er tatsächlich jetzt Unterhalt von mir fordern kann, oder spätestens wenn ich nach der Umschulung einen Job habe?
Und stehen mir wirklich nicht die „halben“ Kinder auf der Lohnsteuerkarte zu, immerhin wohnen sie ja zeitweise auch bei mir?

19. März 2009 | 20:08

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden.

Soweit Sie schreiben, Ihr geschiedener Ehemann hätte auf Unterhalt verzichtet, gehe ich aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Sachverhaltsschilderung davon aus, daß Sie den Kindesunterhalt ansprechen.

Folglich kann Ihr geschiedener Ehemann, da die Kinder bei ihm wohnen und er damit Betreuungsunterhalt leistet, von Ihnen Barunterhalt für die Kinder verlangen. Ob und inwieweit Sie allerdings zahlungsfähig sind, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht.


2.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob Sie nicht Ansprüche auf Zugewinnausgleich haben. Näheres läßt sich hierzu ebenfalls nicht sagen, da es keine konkreten Angaben im Sachverhalt gibt.


3.

Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des
Kinderfreibetrages zu.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2009 | 20:16

zu 2.: Ich habe auf jeglichen Ausgleich verzichtet, genauso wie bereits geschrieben, auf die Hälfte des gemeinsam erworbenen Hauses, aus dem Grund ja die Absprache, ich müsste keinen Unterhalt für die Kinder zahlen. Kann das wirklich sein, dass ich auf alles verzichtet habe und er sich jetzt an nichts mehr halten muss?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2009 | 20:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

ob und inwieweit der "Verzicht" rechtmäßig ist, sollte eingehend geprüft werden. Hierzu bedarf es der Kenntnis aller Umstände des Falls.

Allein aufgrund Ihres Hinweises, es habe eine mündliche Absprache gegeben, kann eine gesicherte Beurteilung leider nicht erfolgen.

Wenn Sie z. B. gemeinsam mit Ihrem geschiedenen Ehemann je zu 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks gewesen sind, stellt sich die Frage, was mit Ihrer Hälfte geschehen ist. Sollte Ihr hälftiger Miteigentumsanteil auf Ihren geschiedenen Ehemann übertragen worden sein, müßte es einen Notarvertrag geben.

Ansonsten ist es schon möglich, daß ein Ehegatte - vielleicht übereilt und schlecht beraten - auf Alles verzichtet, worauf man verzichten kann und der andere Ehegatte eine (unwirksame) Verzichtserklärung abgibt, die keine reelle "Gegenleistung" darstellt.

Wegen der zu klärenden Punkte empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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