Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Soweit Sie schreiben, Ihr geschiedener Ehemann hätte auf Unterhalt verzichtet, gehe ich aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Sachverhaltsschilderung davon aus, daß Sie den Kindesunterhalt ansprechen.
Folglich kann Ihr geschiedener Ehemann, da die Kinder bei ihm wohnen und er damit Betreuungsunterhalt leistet, von Ihnen Barunterhalt für die Kinder verlangen. Ob und inwieweit Sie allerdings zahlungsfähig sind, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht.
2.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob Sie nicht Ansprüche auf Zugewinnausgleich haben. Näheres läßt sich hierzu ebenfalls nicht sagen, da es keine konkreten Angaben im Sachverhalt gibt.
3.
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des
Kinderfreibetrages zu.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
zu 2.: Ich habe auf jeglichen Ausgleich verzichtet, genauso wie bereits geschrieben, auf die Hälfte des gemeinsam erworbenen Hauses, aus dem Grund ja die Absprache, ich müsste keinen Unterhalt für die Kinder zahlen. Kann das wirklich sein, dass ich auf alles verzichtet habe und er sich jetzt an nichts mehr halten muss?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ob und inwieweit der "Verzicht" rechtmäßig ist, sollte eingehend geprüft werden. Hierzu bedarf es der Kenntnis aller Umstände des Falls.
Allein aufgrund Ihres Hinweises, es habe eine mündliche Absprache gegeben, kann eine gesicherte Beurteilung leider nicht erfolgen.
Wenn Sie z. B. gemeinsam mit Ihrem geschiedenen Ehemann je zu 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks gewesen sind, stellt sich die Frage, was mit Ihrer Hälfte geschehen ist. Sollte Ihr hälftiger Miteigentumsanteil auf Ihren geschiedenen Ehemann übertragen worden sein, müßte es einen Notarvertrag geben.
Ansonsten ist es schon möglich, daß ein Ehegatte - vielleicht übereilt und schlecht beraten - auf Alles verzichtet, worauf man verzichten kann und der andere Ehegatte eine (unwirksame) Verzichtserklärung abgibt, die keine reelle "Gegenleistung" darstellt.
Wegen der zu klärenden Punkte empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt