Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine konkrete Antwort, wie lange der Sohn Unterhalt beanspruchen kann, ist leider nicht möglich: Die Rechtsprechung verlangt vom unterhaltsbedürftigen Kind, dass es seine Ausbildung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betreibt. Eine Begrenzung auf die Mindest- oder Regelstudienzeit gibt es hierbei nicht.
Entscheidend ist stets, ob der Betreffende nachvollziehbare Gründe für die Verzögerungen nennt, die zu einer Verlängerung der Studienzeit führen. Dies können u. a. auch gesundheitliche Einschränkungen sein. Weder bei Bluthochdruck noch bei Übergewicht drängt sich dieser Zusammenhang allerdings auf; "Burn-out" ist inzwischen ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von Problemen und müsste von ihm im Detail erläutert und ggf. bewiesen werden.
Für das weitere Vorgehen ist aus meiner Sicht entscheidend, ob es einen Unterhaltstitel gibt, aus dem Ihr Sohn vollstrecken könnte. Wenn das nicht der Fall ist, könnten Sie die Zahlungen - ggf. nach Ankündigung mit einer Übergangsfrist - einstellen. Ihr Sohn müsste dann versuchen, seinen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Wenn es einen Titel gibt, müssten Sie tätig werden und die gerichtliche Abänderung beantragen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach meiner Erfahrung die Gerichte durchaus großzügig im Bezug auf Studienzeiten sind, wenn der Grund für die Verzögerung beispielsweise darin liegt, dass einzelne Prüfungen nicht bestanden wurden und wiederholt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-