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Unterhaltszahlung für den Jüngsten

5. Dezember 2015 11:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Guten Tag,
seit 2013 bin ich geschieden. Meine Exfrau verließ die Familie 2008 Die drei Kinder sind mit mir in dem gemeinsamen Haus geblieben. Die Kinder sind 21, 18 und 12 Jahre alt.Da ich krank bin, ging der Jüngste im Jan. 2015 zu seiner Mutter. Die beiden Ältesten leben noch bei mir.
Die Mutter verlangt jetzt Unterhalt für den Jüngsten.

Seit Oktober bin ich in Rente. Meine Rente beträgt insgesamt 1.573,61 Euro. Davon muss ich noch 600,- Euro für die Hypotheken zahlen. Es verbleiben mir € 973,61. Wenn ich von einer Freigrenze von 880,- Euro ausgehe, muss ich dann noch Unterhalt zahlen?

Meine Frage nun: Meine Exfrau bekommt das Kindergeld in Höhe von 190,- Euro.
Wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet oder nicht?

Freundliche Grüße

H.K.

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Zunächst einmal ist, wenn Sie die Verbindlichkeiten für die Immobilie abziehen, im Gegenzug der Wohnwert hinzuzurechnen. Die ersparte Kaltmiete erhöht Ihr Einkommen.

Bei einem angenommenen Mietwert von z. B. 500 € läge Ihr Einkommen bei 1493,61 € mit der Folge, dass Sie den Mindestunterhalt von 345 € aufbringen könnten. Das halbe Kindergeld wird dabei vom Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle abgezogen (440 € - 95 €). Darüber profitieren beide Eltern hälftig vom Kindergeld.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2015 | 12:07

Hallo,
die Immobilie gehört mir, so dass meine Exfrau dies nicht anrechnen kann.
Bleibt es dann dabei?

LG

H.K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2015 | 12:13

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, es bleibt dabei: Es geht nicht um das Eigentum als solches, sondern darum, dass der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle den gesamten Lebensbedarf einschließlich Wohnkosten (also Miete) abdeckt. Wer mietfrei wohnt, weil er Eigentum besitzt und die Kredite in Abzug bringt, muss sich den Vorteil mietfreien Wohnens als zusätzlichen Einkommensbestandteil anrechnen lassen. Andernfalls hätten Sie 880 € zur freien Verfügung, während jemand, der eine Mietwohnung bezahlen muss, nur 880 € abzüglich Miete ausgeben könnte.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft erteilen kann.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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