Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehemann beträgt 1.200 €. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner verbleiben, nachdem die berufsbedingten Aufwendungen und eventuelle Vorsorgebeiträge vom Nettoeinkommen abgezogen sind. Damit kann Ihre Lebensgefährtin also zumindest 1.260 € netto verdienen, weil 5 % berufsbedingt Aufwendungen pauschal abgezogen werden. Ob sich diese Beträge zum Jahreswechsel geringfügig erhöhen, steht nach meiner Kenntnis noch nicht fest, kann aber zum Jahresende der neuen Düsseldorfer Tabelle (dort B IV) entnommen werden.
Bei einer Heirat würde ein eventueller Unterhaltsanspruch, den Ihre Ehefrau Ihnen gegenüber hätte (und der auch nicht ausgeschlossen werden kann), bei ihr als Bedarfsdeckung angerechnet. Es bestünde - je nach Ihren Einkünften - dann die Möglichkeit, dass sie bei gleichen eigenen Einkünften unterhaltspflichtig wird, weil sie ihr Einkommen nicht vollständig für den Selbstbehalt benötigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-