Sehr geehrte Ratsuchende,
für die ältere Tochter, die nun zu Ihnen zieht, ist die Mutter in vollem Umfang barunterhaltspflichtig.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches der älteren Tochter richtet sich dann allein nach dem Einkommen der Mutter. Denn danach ergibt sich dann der Bedarf der Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle. Diesen Anspruch sollte Ihr Partner auch geltend machen.
Dass die Tochter 4-5 Tage im Monat bei der Mutter ist, steht dem nicht entgegen, weil die Hauptverantwortung mit dem Einzug der Tochter beim Vater ist und die 4-5 Tage nur als Umgangstage angesehen werden.
Aber für jüngere Tochter sieht es schon anders aus, da diese nun einen Tag weniger in der Woche bei Ihnen ist. Es handelt sich nun nicht mehr um ein echtes Wechselmodell.
Das ist aber auf jeden Fall gesondert zu prüfen, denn im Einzelfall ist zu entscheiden, wer die Hauptverantwortung für das Kind hat. Die Gerichte vermuten zunächst, dass die Hauptverantwortung auch bei dem Elternteil ist, bei dem das Kind sich prozentual gesehen mehr aufhält. Das dürfte derzeit die Mutter sein.
Es ist aber in Ihrem Fall genau zu klären, ob dieses tatsächlich der Fall ist.
Liegt der Hauptanteil bei der Mutter und trägt diese auch die Hauptverantwortung, könnte ein Unterhaltspflicht Ihre Parnters in Betracht kommen. Der BGH hat dieses so auch in seinem Urteil vom 28.02.2007, Az.: AII ZR 161/04 entschieden.
Ihr Partner sollte zunächst eine genaue Unterhaltsberechnung durchführen lassen und zudem prüfen lassen, ob wegen der jüngsten Tochter eine Unterhaltspflicht besteht. Ist dieses dem Grunde nach der Fall, ist auch die genaue Berechnung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erforderlich. Dabei sind auch der Kindergartenkosten anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Mutter der beiden anderen Töchter hat sich gestern bereit erklärt uns das Kindergeld für die größere Tochter, die bei uns jetzt eingezogen ist zu überweisen.
Da mein Partner ja jetzt für die kleinere Tochter, die jetzt mehr bei der Mutter ist als bei uns, anscheind Unterhaltspflichtig ist und wir nicht das genaue Einkommen der Mutter kennen (wir aber schwer davon ausgehen, daß es aufjedenfall mehr ist, als das von meinem Partner), sind wir am überlegen, ob es dann nicht sinnvoll wäre, daß jeder die Kosten für das im Haus lebende Kind übernímmt, ohne vom anderen was einzufordern, um eventuellen Ärger zu vermeiden.
Oder sieht es so aus, daß die Mutter uns für die ältere Tochter deutlich mehr Geld schulden würde als mein Partner der Ex für die jüngere, da er ja auch für unsere gemeinsame Tochter unterhaltspflichtig (sprich Kindergarten) ist und es sich somit nicht die Waage hält? Wäre ein Prozess sinnvoll, oder sollten wir es "des lieben Friedens willen" lieber jetzt so belassen, da sich das Verhältnis zwischen "Ex" und uns langsam entspannt.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
K.S.
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn die Kindesmutter tatsächlich mehr Einkommen haben sollte, müsste sie voraussichtlich auch einen höheren Betrag für die ältere Tochter zahlen. Abschließend lässt sich das aber wirklich nur beurteilen, wenn das Einkommen der Mutter bekannt ist.
Bei einem Einkommen Ihres Partners in Höhe von 1.400,00 EUR ist davon auszugehen, dass dieser weniger Unterhalt für die Tochter zu zahlen hätten und zwar den von Ihnen bereits genannten Gründen.
Er ist Ihrer Tochter auch unterhaltspflichtig und es werden noch Abzüge vom Einkommen vorzunehmen sein, wie der Kindergartenbeitrag, berufsbedingte Aufwendungen. Es können noch weitere Abzüge vorgenommen werden, was aber zu prüfen ist.
Im Einzelfall könnten sogar Kosten in Ansatz gebracht werden, die für die jüngere Tochter anfallen. Damit sind die Gerichte zwar zurückhaltend, aber wenn solche über das Normalmaß anfallen, sollte auch hier ein Abzug vorgenommen werden.
Es dürfte also davon ausgegangen werden, dass sich die Verpflichtungen der Elternteile nicht die Waage halten werden.
Bevor jedoch über eine gerichtliche Auseinandersetzung nachgedacht wird, sollte der Unterhalt insgesamt einmal berechnet werden.
Dann haben alle Beteiligten konkrete Zahlen und eine Vereinbarung dürfte besser zu erzielen sein, gerade auch eine solche, die keinen übermäßig benachteiligt.
Natürlich ist immer besser, eine gemeinsame Lösung zu finden, dieses aber nur um Ärger zu vermeiden und dadurch Nachteile zu erleiden, sollte hingegen sehr gut überlegt werden.
Sie sollten daher eine genauere Berechnung durchführen lassen und dann erst das weitere Vorgehen entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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