Sehr geehrte Ratsuchende,
den Angaben in Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge halte ich vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung des Falles den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter aus §§ 1601
, 1610 Abs. 2 BGB
bis zum Abschluss der Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin im Mai nächsten Jahres für weiterhin gegeben.
Die Rechtsprechung zur Dauer des Ausbildungsunterhalts ist umfangreich und nicht immer einheitlich.
Es gilt aber der Grundsatz, dass der Unterhaltsanspruch die Kosten einer nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes angemessenen Ausbildung umfasst.
Innerhalb dieses Rahmens muss der Unterhaltspflichtige auch Verzögerungen der Ausbildung in Kauf nehmen, und zwar selbst dann, wenn diese Verzögerung auf einem leichten Versagen des Kindes beruht (BGH FamRZ 1998, 671
).
Erst recht verliert das unterhaltsberechtigte Kind seinen Anspruch nicht, wenn es innerhalb eines für den Verpflichteten zumutbaren Zeitraums, um den sich die Ausbildung verlängert, sich Zusatzqualifikationen und Kenntnisse aneignet, die mit dem Ausbildungsziel fachlich zusammenhängen.
Dementsprechend wird selbst dann noch Ausbildungsunterhalt geschuldet, wenn die Zusatzqualifikationen erst nach Abschluss der eigentlichen Ausbildung im Rahmen einer Fortbildung erworben werden (vgl. BGH NJW 1992, 501
zur gestuften Ausbildung).
Ähnlich entschied der Bundesgerichtshof auch zu Gunsten eines Kindes, dessen Ausbildungszeit sich infolge eines zwischenzeitlichen Auslandsstudiums verlängerte, weil er dieses für ausbildungsförderlich erachtete (BGH FamRZ 1992, 1064
).
Ihr Fall ist insoweit durchaus vergleichbar, zumal der Auslandaufenthalt und die Sprachschule sich unmittelbar positiv auf das Prüfungsergebnis sowie die späteren beruflichen Perspektiven auswirken dürften.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ich bedanke mich vielmals.
Meine Tochter erzählte mir soeben am Telefon er hat ihr mitgeteilt , weil die Kindergeldkasse nicht mehr bezahlt(die akzeptieren auch nicht das die Ausbildung verlängert wurde)bezahlt er auch nicht mehr.
Voher er das weiß ,keine Ahnung.
Wenn ich Sie jedoch richtig verstanden habe, kann meine Tochter einen Anwalt beauftragen ihr zu helfen und die Aussichten auf Erfolg sind gegeben.
Ich bedanke mich nochmals auch im Namen meiner Tochter .
MfG
H.Hellmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
in der Tat halte ich die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung des Unterhalts im Streitfall für überwiegend.
Die Tatsache, dass Ihre Tochter kein Kindergeld mehr bekommt, ist im Übrigen kein stichhaltiges Argument, da diesbezüglich ganz andere gesetzliche Vorgaben und strengere Maßstäbe gelten.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
b EStG führt bereits eine Unterbrechung der Ausbildung von mindestens vier Monaten zum Verlust des Kindergeldanspruchs.
Im Unterhaltsrecht dagegen kommen die von mir dargestellten Grundsätze zur Anwendung, nach der eine Beurteilung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls stattfindet.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt