Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhaltsanspruch besteht unabhängig von der Zahlung des Kindergeldes.
Nach Ihrer Darstellung ist das Prkatikum als Ausbildungsteil zum Abschluss der schulischen Ausbildung zu sehen. Während dieser Zeit besteht daher der Unterhaltsanspruch weiter.
Abschließend hege ich aus den oben genannten Gründen auch Zweifel an der Entscheidung, dass kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank.
Ich habe noch etwas vergessen:am 1.April hat meine Tochter das Praktikum aufgegeben,macht im Moment nichts und fängt dann am 1.September wieder mit der Schule an.
Wie siehts das nun aus mit der Zeit zwischen April und September ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sieht nun im genannten Zeitraum tatsächlich anders aus.
Ihre Tochter ist verpflichtet in dieser Zeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Sie ist nicht berechtigt einfach "nichts" zu tun. Ein Unterhaltsanspruch besteht in diesem Fall nicht.
Ihre Tochter muss sich nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemühen und diese Bemühungen muss Sie Ihnen auch nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle