Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Zu der Zeit, als Sie die Sozialhilfe beantragt hatten, galt noch das BundesSozialhilfegesetz ( BSHG). In dessen § 88 war geregelt, was der Sozialhilfe beantragende für sich behalten konnte ( Vermögensfreibeträge), ohne dass der Sozialhilfeanspruch untergeht. Für Sie maßgeblich ist § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Nach der Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Unter kleineren Barbeträgen waren insoweit Geldbeträge bis zu einer Höhe von 1279,00 € zu verstehen.
Eine Nachforderung der insoweit zu Unrecht nicht gezahlten Sozialhilfe kommt aber leider nicht mehr in Betracht. Zwar könnte der Sozialhilfebescheid nach § 44 SGB I
überprüft und zurückgenommen werden. Eine Nachzahlung kommt aber nur für bis zu vier Jahre rückwirkend in Betracht. Die vier Jahre sind nach Ihrem Vortrag um.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie vorteilhaftere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Herr Inhestern,
ich danke Ihnen für die rasche Beantwortung der Frage.
Also spielt es keine Rolle ,ob das Kind ( Kontoinhaber)zu diesem Zeitpunkt minderjährig war? Gab es damals keine Vorschriften, dass es zB nicht den ganzen Unterhalt der Familie allein von seinem Konto bestreiten soll?Ich mußte die Schenkung an mein Kind schriftlich widerrufen.Hätte nicht jemand vom Jugendamt oder anderer Behörde die Interessen des Kindes wahren müssen?
Danke im Voraus für Iher Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Das Vermögen hätte nicht verwertet werden dürfen, weil nach der seinerzeit gültigen Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG das Vermögen des Kindes ebenso verwertet werden kann wie ihr eigenes.
Auch die Freibeträge waren völlig identsich, nämlich je 1279,00 plus 256,00 € für die jeweils zweite Person.
Damit wären die 1000,00 € jedenfalls in keinem Fall verwertbar gewesen, nützt Ihnen aber nach den obigen Ausführungen nichts mehr.
Die Vermögenssorge für das Kind hat der Inhaber des Sorgerechts, also vermutlich Sie. Andere Behörden waren in diesem Zusammenhang nicht verantwortlich.
DIe Verwertung des Vermögens war damit eigentlich rechtswidrig, nur können Sie dieses nach obigen Ausführungen nicht zurückverlangen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Der Vollständigkeit halber:
Die Vewertung auch des Kindesvermögens war abschließend geregelt in §§ 88 BSHG und den dazugehörenden Verordnungen, und da gab es die von Ihnen beschriebenen Vorschriften nicht.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt