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Unterhaltsregelung 2 Frauen 2 Kinder

6. Februar 2020 14:16 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

zum Verständnis der gängigen Rechtssprechung und Handhabung hier ein abgeänderter Fall zum Verdeutlichen der zugrunde liegenden Prinzipien Ihrerseits.

Frau 1 F1 mit Kind 1 K1 befindet sich im 2. LJ von K1 nicht arbeitstätig und ohne Elterngeld o.ä. in Elternzeit zuhause. Vormaliges Nettoeinkommen während Berufstätigkeit ca. 4300 € monatlich. Im 1. LJ des K1 1800 € Elterngeld + Betreuungsunterhalt durch den Kindesvater M1. Das Kind mit dem Kindesvater M1 entstand in einer kurzfristigen Liaison mit Trennung noch während der Schwangerschaft. Keine Ehe.

Dies ist der aktuelle Zeitpunkt. In Zukunft könnte hinzutreten:

Frau 2 F2 mit Kind 2 K2 ist die aktuelle Lebenspartnerin von M1. Keine Ehe. Dann ehemaliges Nettoeinkommen der F2 2800 € monatlich. Dann aktuelles Einkommen 1800 € Elterngeld.

Durchschnittliches Nettoeinkommen des M1 3800 €.

Unter Berücksichtigung des bekannten Pauschbetrages in Höhe von 5 % - max. 150 €, sowie eines sinnvollen Konsumkredits (erste Wohnungsausstattung nach dem Studium) mit entstehen vor beiden Partnerschaften, Berufsunfähigkeitsversicherung, sowie Fahrtkosten ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des V1 in Höhe von 3105 €.

Gegenüber der F1 sind aktuell (ohne neue Partnerin) zunächst 443 € - (204 € / 2) = 341 € Kindesunterhalt zu entrichten.

Gegenüber der F1 sind zudem bei einem Differenzeinkommen in Höhe von 3105 € - 0 €, 3/7 von 3105 € = 1331 € Betreuungsunterhalt zu entrichten. Korrekt? Oder ist das durchschnittliche Netto aus den letzten 12 Monaten ausschlaggebend, also demnach 1800 € bzw respektive 1500 €? Käme dann der erhaltene Unterhalt von M1 dazu?

Falls es ausschließlich und immer um das ehemalige Netto vor einer Schwangerschaft geht ergäbe sich: 3800 € - 341 € - 1331 € = 2128 € Rest für V1.

Ausgehend hiervon (soweit keine Korrekturen bis hierhin Ihrerseits nötig) wie wirkt sich die Addition des zweiten Teils der Geschichte aus? Hier wird von einer laufenden Partnerschaft ausgegangen. Entstehen hier Unterhaltsansprüche des K2 und der F2, die dafür sorgen, dass mehr Geld in der neuen Familie bleibt?

Beispielhafte Annahme, die sicher korrekturwürdig ist:

F2 hat ein Einkommen von 1800 € Elterngeld. Hiervon sind 1500 € zu berücksichtigen. Zu ihrem alten Nettoeinkommen ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 2800 € - 1500 € = max. 1300 €.

Das Differenzeinkommen zwischen V1 und F2 beträgt 3105 € bereinigtes Netto - 1500 € = 1605 €. Dies x 3/7 beträgt 688 € Unterhaltsanspruch. Zudem hat das K2 ebenso einen Anspruch auf 341 € wie das K1.

Ohne erneute Zahlenspiele:

Ergibt sich aus der neuen Beziehung, dass der Betreuungsunterhalt für die F1 gekürzt werden kann, weil trotz des Zusammenlebens mit der F2 natürlich auch diese nach obiger Berechnung unterhalten werden muss? Muss bei der Addition von mehreren Kindesunterhalten und mehreren Betreuungsunterhalten wirklich nur der Selbstbehalt in Höhe von 1160 € übrig bleiben oder doch der Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 1700 €?

Gruss

6. Februar 2020 | 16:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Zunächst ist bei der Einkommensberechnung der Kindesmutter der Kindesunterhalt mich anzurechnen. Kindesunterhalt ist für das Kind vorgesehen und darf nicht als Einkommen der Mutter missverstanden werden.

Die von Ihnen erwähnten 3/7 haben auch nichts mit dem Betreuungsunterhalt zu tun. Hierbei handelt es sich um Trennungsunterhalt im Falle einer Scheidung. Bei Unverheirateten ist alleine das Einkommen vor der Geburt maßgeblich.

Die Unterhaltspflicht wird nur durch den Selbstbehalt beschränkt. Dr Bedarfskontrollbetrag kommt ins Spiel wenn dieser aufgrund der Unterhaltszahlungen unterschritten wird. In diesem Fall ist der Unterhalt so weit zu reduzieren bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. Der Mindestunterhalt ist aber immer geschuldet.

Im Ergebnis heißt da für Sie, dass der Kindesunterhalt sinken der Betreuungsunterhalt aber steigen wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2020 | 16:29

Guten Tag,

leider sind sie nicht einmal auf die Hälfte der gestellten Fragen Fragen überhaupt eingegangen. Ich würde Sie daher bitten dies nachzuholen. Exemplarisch hat die fiktive neue Partnerschaft keinerlei Berücksichtigung erfahren. Ich möchte Sie daher darum bitten dies nachzuholen und die Frage vollständig zu beantworten, genau wie ich vollständig den angebotenen Betrag bezahle.

Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2020 | 17:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Es tut mir leid, dass Sie an der Ansicht sind, dass Sie für Ihr Geld keine ausreichende Beratung erhalten haben. (Es macht trotzdem wenig Sinn die Bewertung bereits abzugeben bevor eine Nachfrage erfolgt.) Ich will gerne versuchen Ihre Fragen noch einmal konkret zu beantworten.

Gegenüber der F1 sind zudem bei einem Differenzeinkommen in Höhe von 3105 € - 0 €, 3/7 von 3105 € = 1331 € Betreuungsunterhalt zu entrichten. Korrekt? Oder ist das durchschnittliche Netto aus den letzten 12 Monaten ausschlaggebend, also demnach 1800 € bzw respektive 1500 €? Käme dann der erhaltene Unterhalt von M1 dazu?

Wie bereits erklärt haben die 3/7 nichts mit Ihrem Problem zu tun. Es ist der Schwangerschaftsbedingte Einkommensausfall zu ersetzen. Das heißt, die Mutter ist so zu stellen, dass Sie keinen Einkommensausfall erleidet. Solange die F1 Elterngeld erhält, ist dieses anzurechnen. Im Anschluss daran ist der M1 ausgleichspflichtig. Eine Ausnahme gilt wenn F mehr verdient hat als M. Dann wird der Halbteilungsgrundsatz angewandt. Das heißt, die Einkommen werden zusammengerechnet (4300+3100=7400) und durch 2 geteilt, 3700€. Dies ist die Obergrenze für einen Unterhaltsanspruch.

Falls es ausschließlich und immer um das ehemalige Netto vor einer Schwangerschaft geht ergäbe sich: 3800 € - 341 € - 1331 € = 2128 € Rest für V1.

Nein, Kindesunterhalt kann hier nicht angerechnet werden. (Siehe oben).

wie wirkt sich die Addition des zweiten Teils der Geschichte aus? Hier wird von einer laufenden Partnerschaft ausgegangen. Entstehen hier Unterhaltsansprüche des K2 und der F2, die dafür sorgen, dass mehr Geld in der neuen Familie bleibt?

Durch Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter verringern sich die jeweiligen Ansprüche. Zunächst ist vom Unterhaltsrelevanten Konto der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Angenommen der Kindesunterhalt pro Kind beträgt 341€, ergibt 2*341=682€. Dann verbleibt als Verteilungsmasse 2.423€ (3105-682). Bei einem Selbstbehalt gegenüber Eltern von unehelichen Kindern in Höhe von 1.200€ sind somit noch 1223€ zwischen den Müttern zu verteilen. Dies geschieht nach einer Quote. Das heißt, es wird der jeweilige Anspruch ermittelt und dannnim Verhältnis die Verteilungsmasse aufgeteilt.

Es muss tatsächlich nur der Selbstbehalt übrig bleiben.

Ich hoffe, mit dieser Antwort mehr zu Ihrer Befriedigung beigetragen zu haben. Sollten einzelne Aspekte offen geblieben sein, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
(Ich gehe davon aus, dass Sie nunmehr auch Ihre Bewertung anpassen können).

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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