Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
a)Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam § 1599 II 3 BGB
. Ohne wirksame Vaterschaftsanerkennung kann ein Unterhaltsanspruch weder für die Mutter noch für das Kind gegen den leiblichen Vater geltend gemacht werden.
b) In diesem Fall hängt es davon ab, ob die Mutter auch die Kinder aus der Ehe betreut und aufgrund dessen oder aus anderen Gründen einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren geschiedenen Ehemann hätte. Sollte dies der Fall sein, so besteht sowohl ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann als auch ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater nach § 1615l BGB
. Hier müsste dann eine anteilige Haftung stattfinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruches gegen den Ehemann richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Bedarf, der nach § 1615l BGB
zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens 770 Euro.
c) Die Mutter muss Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen Ihren Ehemann unverzüglich geltend machen und notfalls einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 18.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort,
eine "kleine" Nachfrage zu c)
Welche Ansprüche bestehen gegen den leiblichen Vater des außerehlichen Kindes hinsichtlich Unterhalt für die Kindesmutter (ohne Kindesunterhalt) wenn diese für drei Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachkommt.
a) Bei bestehender Ehe
b) Nach einer Scheidung
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
a) bei bestehender Ehe ist das außereheliche Kind formell das Kind des Ehemannes gemäß §1592 Nr.1 BGB
. Ansprüche gegen den leiblichen Vater können erst nach Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater und Wirksamkeit der Anerkennung (nach der Scheidung)geltend gemacht werden. Der Scheinvater hat jedoch auch Regressansprüche gegen den leiblichen Vater für bereits geleistete Unterhaltszahlungen bis zur Wirksamkeit der Anerkennung.
b) nach einer Scheidung wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam. Es besteht ein Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB
in der Regel für drei Jahre. Der Bedarf wird mit dem Regelsatz von SGB II in Höhe von mindestens 770 Euro angesetzt. Das Elterngeld ist über den Betrag von 300 Euro anzurechnen.