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Kindsunterhalt bei Umzug Mutter + Kind in die Schweiz

4. September 2025 18:49 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ausgangssituation: Eltern sind geschieden und wohnen getrennt. Kind wohnt bei Mutter. Vater zahlt Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.

Mutter + Kind ziehen nun zu neuem Partner der Mutter in die Schweiz. Mutter erwartet, dass der in Deutschland lebende Vater nun Unterhalt nach der "Züricher Tabelle" zahlt, der in etwa drei Mal so hoch ist wie derjenige nach der Düsseldorfer Tabelle. Außerdem wird die "Zürcher Tabelle" in CHF berechnet und der Wechselkurs EUR-CHF in den letzten Jahren sich nur zu Gunsten des CHF entwickelt hat. Der Vater erzielt sein Einkommen weiterhin in Deutschland und in Euro.

Wie ist hier zu verfahren?

4. September 2025 | 19:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In dem von Ihnen geschilderten Fall – Eltern sind geschieden, das Kind wohnt bei der Mutter, die mit dem Kind in die Schweiz zieht, während der Vater weiterhin in Deutschland lebt und dort sein Einkommen in Euro erzielt – stellt sich die Frage, nach welchem Recht und nach welchen Maßstäben der Kindesunterhalt künftig zu berechnen ist.


1. Anwendbares Recht

Entscheidend ist, welches Unterhaltsrecht Anwendung findet. Nach dem Haager Unterhaltsprotokoll gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht das Kind mit der Mutter in die Schweiz, ist daher grundsätzlich das schweizerische Unterhaltsrecht maßgeblich.


2. Maßstab der Unterhaltsberechnung

Das deutsche Unterhaltsrecht (Düsseldorfer Tabelle) findet nach dem Umzug des Kindes in die Schweiz grundsätzlich keine Anwendung mehr. Stattdessen ist der Kindesunterhalt nach schweizerischem Recht zu berechnen. In der Schweiz gibt es keine bundeseinheitlichen festen Unterhaltssätze wie die Düsseldorfer Tabelle. Vielmehr wird der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf des Kindes berechnet, wobei in vielen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, die sogenannte Zürcher Tabelle als Orientierungshilfe herangezogen wird.

Der Bedarf des Kindes wird also nach den Lebenshaltungskosten in der Schweiz und den dortigen Verhältnissen bemessen. Die Zürcher Tabelle ist dabei eine Orientierung, aber keine zwingende Vorgabe. Der Bedarf wird sodann anteilig auf beide Elternteile nach deren Einkommen verteilt.


3. Berücksichtigung des Einkommens des Vaters in Deutschland

Das Einkommen des Vaters wird weiterhin in Euro erzielt. Für die Berechnung des Unterhalts nach schweizerischem Recht ist das Einkommen des Vaters in Euro zunächst in Schweizer Franken umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Wechselkurs maßgeblich. Es ist zu beachten, dass sich der Wechselkurs in den letzten Jahren zu Gunsten des Schweizer Franken entwickelt hat, was dazu führen kann, dass das in Euro erzielte Einkommen bei der Umrechnung in CHF einen geringeren Wert hat.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz deutlich höher sind als in Deutschland. Das schweizerische Recht orientiert sich am Bedarf des Kindes in der Schweiz, der regelmäßig höher ist als in Deutschland. Dies kann dazu führen, dass der nach schweizerischem Recht zu zahlende Unterhalt deutlich über dem Betrag liegt, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen wäre.


4. Verteilung der Unterhaltslast

Nach schweizerischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet, dass auch das Einkommen der Mutter (und ggf. des neuen Partners, soweit dieser für das Kind unterhaltspflichtig wird, was in der Regel nicht der Fall ist) zu berücksichtigen ist. Der Vater muss grundsätzlich also nicht zwingend den gesamten Bedarf des Kindes allein tragen, sondern nur anteilig entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.


5. Praktische Umsetzung

In der Praxis bedeutet dies, dass der Vater nach dem Umzug des Kindes in die Schweiz grundsätzlich Unterhalt nach schweizerischem Recht schuldet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes in der Schweiz (z.B. nach der Zürcher Tabelle), der auf beide Elternteile nach deren Einkommen verteilt wird. Das Einkommen des Vaters ist in CHF umzurechnen, wobei der aktuelle Wechselkurs zu berücksichtigen ist.

Es ist nicht zulässig, einfach die Düsseldorfer Tabelle weiter anzuwenden, da diese auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten ist und nach dem Umzug des Kindes in die Schweiz nicht mehr maßgeblich ist.


6. Zusammenfassung

- Nach dem Umzug des Kindes in die Schweiz ist grundsätzlich schweizerisches Unterhaltsrecht anzuwenden.

- Der Kindesunterhalt wird nach dem Bedarf des Kindes in der Schweiz (z.B. Zürcher Tabelle) berechnet.

- Das Einkommen des in Deutschland lebenden Vaters ist in CHF umzurechnen, wobei der aktuelle Wechselkurs gilt.

- Die Unterhaltslast wird anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern verteilt.

- Der nach schweizerischem Recht zu zahlende Unterhalt kann deutlich höher sein als nach der Düsseldorfer Tabelle.

Ein pauschaler Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle ist nach dem Umzug des Kindes in die Schweiz nicht mehr möglich. Die Forderung der Mutter, den Unterhalt nach der Zürcher Tabelle zu berechnen, entspricht grundsätzlich der Rechtslage, wobei die genaue Höhe des Unterhalts im Einzelfall anhand der Einkommensverhältnisse beider Eltern und des konkreten Bedarfs des Kindes zu ermitteln ist.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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