Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Unterhaltsberechtigte kann gem. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB
für die Vergangenheit Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB
wirken Verzug, das Auskunftsverlangen und Rechtshängigkeit auf den Monatsersten zurück.
Unter Hinweis auf die anteilige Barunterhaltsplicht, muss Ihr Sohn seinen Vater daher nunmehr schriftlich auffordern, den Unterhalt in der Höhe, wie er von dem Jugendamt ausgerechnet wurde, zu zahlen. Wird das Mahnschreiben noch im November 2007 versandt, so begründet dieses die Verzugsvoraussetzungen für den Novemberunterhalt. Für die Zahlung des Novemberunterhalts kann eine (kurze) Fristsetzung erfolgen. Weiterhin sollte formuliert werden, dass der Unterhalt für die Zukunft monatlich z.B. bis zum 3. eines jeden Monats auf das Konto Ihres Sohnes einzuzahlen ist. Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, das Mahnschreiben per Einschreiben und Rückschein zu versenden, wobei eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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