Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, dies folgt aus § 1606 III BGB
.
Beide Eltern haften nach der Quote Ihres Einkommens. Wenn Sie also deutlich mehr verdienen als Ihre Exfrau kann sich bei der Berechnung ergeben, dass Sie alleine für den Unterhalt haften.
Die Kinder stehen nicht auf einer Stufe, weil Ihre 18 jährige Tochter noch Schülerin ist und bei der Mutter lebt. Sie ist eine priviligierte Volljährige nach § 1603 II BGB
und steht bis 21 einer minderjährigen gleich.
Es muss also zunächst der Unterhalt für diese Tochter berechnet werden und nur wenn dann finanziell etwas bleibt, hätte Ihre ältere Tochter noch einen Anspruch.
2. Die Unterhaltspflichten heben sich nicht auf, weil die Kinder nicht auf einer Stufe stehen und weil ohnehin für beide Kinder beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.
Gegenüber der jüngeren Tochter steht auch Ihre Exfrau in einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Sie müsste also auch einen Nebenjob annehmen oder Ihre Arbeitszeit ausweiten, soweit dies möglich ist.
Allerdings ist es wegen § 1603 II S. 3 BGB
so, dass sich der Haftungsanteil des anderen Elternteils erhöht, wenn der andere nicht leistungsfähig ist. Es kann sich aber unter Umständen ein Ausgleichsanspruch ergeben, wenn ein Elternteil allein haftet, weil der andere seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkomt.
Es kommt aber auch darauf an, ob es überhaupt realistisch ist, dass der Elternteil auch bei Bemühungen um Arbeit den Selbstbehalt überschreitet.
Das Einkommen des neuen Mannes spielt zwar nicht direkt eine Rolle, wird aber bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Zum einen kann der Selbstbehalt Ihrer Exfrau herabgesetzt werden, weil Sie mit einem Partner zusammenlebt, der selbst Einkommen erzielt. Zum anderen kann nach der sog. "Hausmannrechtsprechnung" Ihrer Exfrau ein Einkommen unterstellt werden, weil der Ehepartner verpflichtet ist dem unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Wenn Ihre Exfrau einen sog. Taschengeldanspruch gegen den Ehemann hat, dann müsste Sie diesen ebenfalls für den Unterhalt einsetzen (vgl. BGH Urteil vom 5.10.2006 (Az. XII ZR 197/02
).
Man müsste also hier alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ob die Berechnung des Jugendamtes richtig ist, kann man von hier nicht beurteilen. Sie sollten dringend anwaltlichte Hilfe in Anspruch nehmen.
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