Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Das Sozialamt prüft im Mangelfall, ob Unterhaltspflichtige herangezogen werden können. Das sind die Ehegatten der pflegebedürftigen Person, aber auch die Kinder. Denn häufig ist der Ehegatte bereits verstorben, selbst pflegebedürftig und damit finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen.
Ihr Ehemann ist nach § 1601 BGB
NICHT unterhaltspflichtig: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung diesen doch sehr eindeutigen Gesetzestext etwas aufgeweicht. Ihr Ehemann kann nur dann mittelbar für den Unterhalt Ihrer Eltern aufkommen, wenn er deutlich mehr verdient als Sie und Ihnen Lebensunterhalt im wesentlichen durch das Einkommen Ihres Mannes sichern. Der BGH hat diesen Umstand in seinen Urteilen damit begründet, es bei der Beurteilung, der Leistungsfähigkeit der Kinder hinsichtlich des Elternunterhaltes auf das Gesamfamilieneinkommen ankommen soll. Es besteht de facto also eine „Schwiegerkindhaftung", in welcher Höhe muss im Einzelfall genau berechnet werden.
Hinsichtlich Ihres Vermögens hat der BGH (Az. XII ZR 98/04
) entschieden, dass dieses nicht angetastet werden darf, sofern es der Altersvorsorge und der Lebensführung dienen soll. Des weiteren muss eine selbst genutzte Immobilie natürlich nicht verwertet werden. Der Selbstbehalt beträgt € 1.500,- zzgl. Wohnkosten. Lebensversicherungen, Bargeld in bestimmten Rahmen usw. werden ebenfalls
belassen.
Allerdings sind die Sozialämter sehr fordernd und wenn der Fall eintritt, dass Sie herangezogen werden, sollten Sie unbedingte fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Selbstbehalt von € 1500,-- versteht sich für das komplette Familieneinkommen?
Würde ein Ehevertrag Sinn machen? Und müsste ich dann für beide Elternteile, die ja getrennt voneinander leben aufkommen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Selbstbehalt bezieht sich auf eine Person zzgl. Unterkunftskosten in Höhe von ca. € 400,-.
Eine Ehevertrag würde die UNterhaltspflicht leider nicht verhindern. EIn solcher Vertrag würde im Falle einer Ehescheidung bei der Bewertung des Zugewinns erheblich werden. Für Elternunterhalt hat er keine Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -