Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist es so, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gem. § 1601
, 1602 BGB
f. Ihnen gegenüber mit Abschluss Ihrer Berufsausbildung geendet hat.
Grundsätzlich anerkannt ist, dass Kinder Anspruch auf Unterhalt zur Erlangung einer Ausbildung/oder eines Studiums haben. Nach erfolgreichem Abschluss des Abschlusses wird das Kind so angesehen, als wäre es imstande selbst für seine finanziellen Bedürfnisse auszukommen.
Damit scheidet ein Anspruch gegen Ihre Eltern wegen der abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung aus.
Ihre Eltern sind nicht verpflichtet Ihnen für die Studienzeit Unterhalt zu zahlen.
Die Voraussetzungen für „elternunabhängiges BAFöG" sind in § 11 BAFöG geregelt.
Danach bleibt das Einkommen der Eltern dann außer Betracht, wenn:
- (Abs. 2a) wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
-(Abs. 3 Nr. 1) wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht
- (Abs. 3 Nr. 2) wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
- (Abs. 3 Nr. 3) wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- (Abs. 3 Nr. 4) wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Bei den beiden letzten Alternativen gibt es elternunabhängiges BAFöG nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Ihren Angeben entsprechend kann ich Sie leider unter keine der Möglichkeiten einordnen.
Es tut mir leid Ihnen keine bessere Antwort geben zu können – hoffe, Ihnen aber trotzdem weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Diese Antwort ist vom 05.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22
18055 Rostock
Tel: 0381 25296970
Web: http://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Vorab besten Dank für Ihre Auskunft, eine generelle Elternunabhängige Förderung ist nicht möglich, wie mir bereits bewusst war.
Die spezielle Frage ziehlte jedoch auf das Vorausleistungsverfahren des BaFöG-Amts ab (Formblatt 8) woraufhin elternunabhängiges BaFöG auch dann bezahlt wird wenn die Eltern den Unterhalt verweigern aufgrund von Gründen die sie von der Unterhaltspflicht entbehren.
Sind mit dem erlischen der Unterhaltspflicht somit diese Voraussetzungen bei einem sachähnlichem Studium von BWL zur Kaufmännischen Ausbildung gegeben?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja – der Weg über die Vorausleistung wäre eine Möglichkeit um an elternunabhängiges BAFöG zu gelangen.
In diesem Fall würde das BAFöG-Amt die Unterhaltsansprüche gegen Ihre Eltern durchsetzen – zumindest würde es dies versuchen. Ihre Eltern würden damit allerdings möglicherweise mit einer Klage des Amtes belastet – daher würde ich Ihnen raten einen solchen Schritt zunächst noch einmal mit Ihren Eltern zu besprechen.
Zudem kann ein BWL-Studium auch als Weiterbildung zu Ihrer kaufmännischen Ausbildung angesehen werden. Das Kriterium, dass das Studium die Ausbildung ergänzen muss, ist in Ihrem fall erfüllt.
Lediglich der notwendige enge zeitliche Zusammenhang von Lehre und Studium ist in Ihrem Fall grenzwertig.
Hier wird eine zweijährige Pause zwischen Lehre und Studium schon als bedenklich (evtl. aber gerade noch ausreichend) angesehen, vgl. BGH FamRZ 2001, 1601
).
In Ihrem Fall kommt die Besonderheit hinzu, dass Sie zunächst das Abitur, als notwendige Voraussetzung für ein Studium, absolviert haben.
Insofern wird man dieses Jahr bei der Betrachtung der zeitlichen Nähe abziehen.
In diesem Fall bestünde dann auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ein sogenannter Ausbildungsanspruch (also ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern).
Eventuell hilft es Ihren Eltern bei dem Entschulss, Ihnen doch den vom BAFöG-Amt nicht zu leistenden Teil zu zahlen, wenn Sie Ihnen darlegen, dass Sie rechtlich zur (Teil)Finanzierung verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow