Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Eheschließung und die Kinder aus zweiter Ehe führen in der Regel „nur“ dazu, dass sich der Kindesunterhalt für die Kinder aus erster Ehe verringert, weil nunmehr andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind wie in Ihrem Fall mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen. Eine Mangelfallberechnung kommt hingegen dann in Betracht, wenn das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen nicht ausreicht, um alle in gleicher Rangfolge stehenden Barunterhaltspflichten zu befriedigen.
Nachdem Sie mitteilen, dass Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen rund EUR 1.850,- betrage, ist aus den vorgenannten Gründen eine Herabstufung von der Einkommensgruppe 4 in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt. Durch diese Herabstufung wird Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den in Ihrem Haushalt lebenden beiden Kindern und Ihrer Ehefrau aus zweiter Ehe Rechnung getragen. Nach der 3. Einkommensgruppe beträgt der Kindesunterhalt für das 12 jährige Kind EUR 332,-. Unter Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b BGB
beziffert sich der Kindesunterhalt mit EUR 316,-. Nach Abzug des Kindesunterhalts von Ihrem Nettoeinkommen wird weder der Badarfskontrollbetrag von EUR 1.000,- unterschritten, noch Ihr Selbstbehalt, der gegenüber minderjährigen Kindern EUR 890,- beträgt, tangiert. Da von dem Selbstbehalt nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte EUR 510,- auf den allgemeinen Lebensbedarf und EUR 380,- auf den Wohnbedarf entfallen, Sie hingegen allein eine Kaltmiete von EUR 650,- zu zahlen haben, kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht. Selbst wenn ein Selbstbehalt von EUR 1.200,- angenommen werden würde, wäre dieser bei Abzug des Kindesunterhalts von Ihrem Nettoeinkommen gewahrt.
Im Ergebnis sehe ich daher derzeit keine Möglichkeit, den ab März 2007 geschuldeten Kindesunterhalt von EUR 316,- zu reduzieren. Da nicht auszuschließen ist, dass Sie bei der Ermittlung Ihres Nettoeinkommens abzugsfähige Positionen nicht berücksichtigt haben, sollte dieses ggf. erneut durch einen Anwalt berechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort. Wenn ich Ihre Ausführung richtig verstanden habe, ist durch die Herabstufung in Gruppe 3 bereits berücksichtigt, dass ich noch für den Lebensunterhalt von 2 weiteren Kindern und meiner jetzigen Ehefrau sorgen muss. Gem. Kindergeldanrechungstabelle West beträgt der Unterhalt ab Stufe 3 nach Abzug des Kindergeldes immer 316 €. Wo ist mein Denkfehler, denn ich erkenne rechnerisch die Herabstufung nicht. Aus der Historie ähnlich beantworteter Fragen (mit ähnlichen Daten) auf dieser Webside entnehme ich, dass die Verteilungsmasse (Nettoeinkommen abzgl. Selbstbehalt) anteilsmäßig auf a l l e Unterhaltsberechtigten verteilt und der Unterhalt entsprechend reduziert wird. Warum kommt in meinem Fall die Mangelfallberechung nicht in Betracht? Der Unterhaltsanspruch des ersten Kindes wäre ja dann unverhältnismäßig hoch gegenüber meinen 2 weiteren Kindern und der Ehefrau. Des weiteren entnehme ich der Düsseldorfer Tabelle, dass allein für die jetzige Ehefrau der Ehegattenunterhalt 560 € beträgt. Laut meiner Rechnung komme ich zu folgendem Ergebnis:
1850 € Nettoeinkommen
- 1200 € Selbstbehalt
= 650 € Verteilungsmasse (bzw. bei 890 € Selbstbehalt = 960 € Verteilungsmasse.)
Bedarf Unterhalt jedoch 1274 €:
Ehefrau: 560 €
1. Kind 316 €
2. und 3. Kind jeweils 199 €
Unterhalt somit in jedem Fall höher als die Verteilungsmasse auch bei geringerem Selbstbehalt.
Ohne Mangelfallberechnung bin ich doch gegenüber einem unterhaltspflichtigen Vater, der keine weiteren Kinder und Ehefrau hat, erheblich benachteiligt und insbesondere meine unterhaltsberechtigte neue Familie.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach erneuter Unterhaltsberechnung räume ich ein, dass der Bedarf Ihrer Zweitfamilie in meiner Antwort in der Tat nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Bei einem Gesamtbedarf von EUR 1.274,- und einer Verteilungsmasse von EUR 960,- (=EUR 1.850,00 - EUR 890,-) ergibt sich folgende Mangelfallberechnung:
Unterhalt Kind 1, Kind 2 (3 J., 6 M.): EUR 199,- X EUR 960,- : EUR 1.274,- = je EUR 149,95
Unterhalt Kind 3 (12 J.): EUR 316,- X EUR 960,- : EUR 1.274,- = EUR 238,12
Unterhalt Ehefrau: EUR 560,- X EUR 960,- : EUR 1.274,- = EUR 421,98
Der Unterhalt für Ihren im März 12 Jahre alten Sohn wird daher um EUR 77,88 auf den Betrag von EUR 238,12 gekürzt werden können, wobei Ihrer Familie insgesamt die Summe von EUR 1.611,88 zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin