Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ab Eintritt der Volljährigkeit entfällt die Unterhaltsleistung des erziehenden Elternteils durch Betreuung. Das bedeutet, dass nunmehr auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig wird.
Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsbedarfs für eine Kind, welches bei einem Elternteil wohnt, ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile. Hinsichtlich Ihres Einkommens ist die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Tochter Ihnen gegenüber zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass eventuelle Abzüge mangels weiterer Angaben in Ihrer Sachverhaltsdarstellung unberücksichtigt bleiben und eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle natürlich nicht vorgenommen werden kann.
Mithin hätte Ihr Sohn bei Beibehaltung der Wohnung bei der Kindesmutter einen Unterhaltsanspruch von 449,- €. Davon abzuziehen ist das Kindergeld und etwaige eigene Einkünfte, z.B. das Lehrlingsgehalt. Die Verteilung der Anteile am zu leistenden Unterhalt beurteilt sich nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit.
Hinsichtlich des beabsichtigten Umzuges Ihres Sohnes ist § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB
zu beachten. Dieser regelt, dass unterhaltspflichtige Eltern bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern Sie dabei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht nehmen. Daher können die unterhaltspflichtigen Eltern bestimmen, dass der Unterhalt als Naturalunterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft geleistet wird.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Das war mir etwas zu oberflächlich!!!
Können Sie vielleicht etwas mehr auf meinen Fall eingehen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Leider haben Sie mir nicht die Möglichkeit gegeben, die Nachfrage zu beantworten, bevor Sie Ihre Bewertung abgegeben haben.
Diese Plattform dient der ersten Orientierung hinsichtlich einer Rechtsfrage. Eine vollumfängliche Beratung kann im Rahmen einer Online-Plattform leider nicht erfolgen. Sofern eine solche gewünscht ist, wird der Gang zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens notwendig. Dieser kann auch bei seiner Beratung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Insofern orientierte sich die gegebene Antwort allein an den von Ihnen geschilderten Sachverhaltsangaben. Leider ließen diese keine konkretere Beantwortung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin