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Unterhaltsberechnung bei Kindergeldverzicht

| 25. April 2018 12:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Das Kindergeld bekomme ich zu 100%. Mein Ex-Mann zahlt an mich den Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle (Kind ist 8 Jahre alt) über EUR 362,00 (also abzüglich seines Anteils vom Kindergeld über EUR 97,00). Da er jetzt jedoch kulanter Weise auf seinen Kindergeldanteil verzichtet stellt sich die Frage, ob er nun EUR 459,00 zahlen muss. Es gibt wohl seit 01.01.2008 eine Neufassung des §1612b BGB , der mich da verunsichert.

Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die von Ihnen bisher praktizierte Unterhaltsberechnung entspricht der gesetzlichen Grundlage, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils lebt. Hintergrund ist, dass nur der betreuende Elternteil den Anspruch gegenüber der Kindergeldkasse hat, das Gesetz aber vorschreibt, dass der hälftige Anteil des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung eizusetzen ist, so dass der zahlende Elternteil den Barunterhalt um das hälftige Kindergeld reduzieren darf.

Mit einem Verzicht auf das Kindergeld hat dies nichts zu tun. Wenn der Kindesvater im Innenverhältnis auf die Anrechnung verzichtet, kann er natürlich freiwillig den Tabellensatz (derzeit dann 459 €) zahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2018 | 14:40

Vielen Dank für die Antwort. Wenn Sie schreiben er kann freiwillig den höheren Tabellenbetrag zahlen, gehe ich davon aus, dass es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Da stellt sich mir allerdings die Frage, warum es überhaupt die Tabelle inklusive dem hältigem Kindergeld gibt wenn eh nur die Tabelle mit den Zahlbträgen (also abzüglich hälftigem Kindergeld) gilt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2018 | 14:50

Sehr geehrte Fragestellerin,



gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:


Der Tabellenunterhalt stellt unterhaltsrechtlich den Bedarf des Kindes dar, also den Betrag, den das Kind zum Leben braucht.

Zwar wird wegen der Kindergeldverrechnung üblicherweise der um das hälftige Kindergeld reduzierte Betrag gezahlt, es gibt aber auch andere Fälle. Zum Beispiel bei ausländischen Kindern ohne Aufenthaltstitel, für die kein Kindergeldanspruch besteht. Dann muss der Barunterhaltspflichtige den Tabellensatz zahlen.

Außerdem richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder. Wäre Ihre Tochter das dritte oder vierte Kind in der Familie, würde ein höherer Kindergeldanteil abgezogen, weil das Kindergeld für diese Kinder höher ist. Der Zahlbetrag wäre dann also geringer.


Ich hoffe, damit für Klarheit gesorgt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzafpel

Bewertung des Fragestellers 25. April 2018 | 18:10

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