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Unterhaltsanspruch nach Beendigung eheähnlicher Lebensgemeinschaft

20. Juni 2007 13:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ausgangslage:
Seit mehr als 15 Jahren lebe ich (männlich, 50 J., selbständig, schwankendes zu versteuerndes Einkommen zwischen 50.000 und 70.000 Euro p.a.) mit einer Frau in eheähnlicher Gemeinschaft (gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder etc.). Wir haben aus dieser Beziehung 2 Kinder 10 und 15 Jahre. Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder üben wir gemeinsam aus, die Vaterschaft habe ich anerkannt. Meine Lebensgefährtin hat ein monatliches Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 1373 Euro, 13 Gehälter, bei ca. 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (Halbtagsbeschäftigung) außerdem vereinnahmt sie das gesamte Kindergeld. Sämtliche Kosten für Lebensunterhalt, Wohnung, Auto, Kinder u.s.w. trage ich seit Jahren alleine und in voller Höhe. Meine Lebensgefährtin ist der Ansicht, dass sie im Falle einer Trennung mir gegenüber Unterhaltsansprüche hätte.

Fragen:
1. Ist diese Ansicht grundsätzlich richtig ?
2. Wenn ja, wie hoch wäre der Unterhalt, den ich für meine Lebensgefährtin bezahlen müsste ?
3. Da ich mein Büro zu Hause habe, könnten die Kinder auch bei mir bleiben. Deren Betreuung wäre gesichert. Müsste ich dann an meine Lebensgefährtin trotzdem Kindesunterhalt bezahlen, wenn ja, wieviel ? Wer bekäme in diesem Fall dann das Kindergeld ?
4. Falls die Kinder bei der Mutter bleiben, wie hoch wäre dann der von mir zu zahlende Kindesunterhalt (je Kind) und sind dann damit alle Kosten abgedeckt (Wohnung, Ausbildung etc.) ?
5. Wer entscheidet in letzter Instanz, ob die Kinder beim Vater oder bei der Mutter bleiben ?
6. Wäre es auch möglich, dass ein Kind beim Vater, eines bei der Mutter bleibt ?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

1. Grundsätzlich besteht im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Unterhaltsanspruch. Selbstverständlich ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Kindesunterhalt.
2. Für die Höhe des Kindesunterhaltes ist eine umfangreiche Berechnung auf Grund der Selbständigkeit erforderlich, die in dieser Form nicht zu bewerkstelligen ist.
3. Wenn die Kinder bei Ihnen wären, müsste theoretisch die Mutter Unterhalt zahlen, das Kindergeld stünde Ihnen zu.
4. Im Unterhalt wären alle üblichen Kosten gedeckt, hinzu kommt ggf. ein Anspruch aus Sonderbedarf. Hier wäre im Einzelfall eine anteilige Beteiligung vorzunehmen.
5. Das Familiengericht.
6. Ja. Gerichtlich wird eine solche Regelung aber in der Regel nicht angestrebt.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2007 | 14:09

Sehr geehrter Herr Steininger,

da ich Ihnen meine Einkommensbandbreite nannte wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir wenigstens eine Richtgröße für den Unterhalt je Kind (von Euro ...bis Euro....)geben könnten. Danke.
mfg
G. J.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2007 | 15:38

Geht man von einem monatlichen einzusetzenden Einkommen von € 4500,00 aus, ergibt sich (unter Abzug des anteiligen Kindergeldes) ein Unterhalt von € 417,00 für den 10-jährigen und € 505,00 für den 15-jährigen.

Übersteigt das Einkommen € 4800,00 ist einen Festlegung nach den Umständen des Einzelfalls in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen.

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