Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich besteht im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Unterhaltsanspruch. Selbstverständlich ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Kindesunterhalt.
2. Für die Höhe des Kindesunterhaltes ist eine umfangreiche Berechnung auf Grund der Selbständigkeit erforderlich, die in dieser Form nicht zu bewerkstelligen ist.
3. Wenn die Kinder bei Ihnen wären, müsste theoretisch die Mutter Unterhalt zahlen, das Kindergeld stünde Ihnen zu.
4. Im Unterhalt wären alle üblichen Kosten gedeckt, hinzu kommt ggf. ein Anspruch aus Sonderbedarf. Hier wäre im Einzelfall eine anteilige Beteiligung vorzunehmen.
5. Das Familiengericht.
6. Ja. Gerichtlich wird eine solche Regelung aber in der Regel nicht angestrebt.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Sehr geehrter Herr Steininger,
da ich Ihnen meine Einkommensbandbreite nannte wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir wenigstens eine Richtgröße für den Unterhalt je Kind (von Euro ...bis Euro....)geben könnten. Danke.
mfg
G. J.
Geht man von einem monatlichen einzusetzenden Einkommen von € 4500,00 aus, ergibt sich (unter Abzug des anteiligen Kindergeldes) ein Unterhalt von € 417,00 für den 10-jährigen und € 505,00 für den 15-jährigen.
Übersteigt das Einkommen € 4800,00 ist einen Festlegung nach den Umständen des Einzelfalls in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen.