Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man muss zunächst klar stellen, dass eine abschließende Unterhaltsberechnung anhand der Angaben nicht möglich ist. Hier müsste man das Einkommen des Ex-Partners erst genau ermitteln, anhand der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate.
Ich würde das Nettoeinkommen ähnlich einschätzen, gehe aber eher von 2500 € netto aus, wenn man einen Kinderfreibetrag ansetzt. Davon abzuziehen
sind die berufsbedingten Aufwendungen. Bei 6 km einfache Strecke rechnet man:6*2*0,30 €*220 Werktage:12=66 €. Hinzu kommt die Fahrkarte, also zusammen 126 €.
Beim Wohnwertvorteil setzt man den objektiven Wohnwert an, also das was man an Miete erzielen könnte. 150 qm * 6,50 € wären 975 €. Ob dies eine marktübliche Miete wäre, kann ich nicht beurteilen, aber so kann man sich annähern. Die Terrasse zählt üblicherweise nicht mit.
Die Zinsbelastung ist abzuziehen, bei der Tilgung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Vermögensbildung ist zwar nicht als Abzug beim Unterhalt zu berücksichtigen, allerdings ist Ihr Exfreund berechtigt zusätzliche Altersvorsorge zu treffen und zwar in Höhe von 4 % des Jahresbrutto-
einkommens des Vorjahres. Das wären hier etwa 172 €. Als Wohnwert würden dann ca. 300 € übrig bleiben. Der Wohnwertvorteil greift in dieser Höhe erst nach Umzug in das neue Haus, vorher müsste man den Wohnwert für das alte Objekt, welches aktuell bewohnt wird, ermitteln.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Kindergartenkosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Es ist Mehrbedarf, für den die Eltern anteilig haften. Der Selbstbehalt beträgt hier 1100 €, sollte Ihre Rente tiefer sein, müsste Ihr Exfreund alleine für diese Kosten aufkommen.
Abgezogen wird aber von den Kosten der Verpflegungsanteil pro Tag.
Der Unterhalt der Mutter nach § 1615 l BGB
kann ebenfalls aus elternbezogenen Gründen verlängert werden ( BGH vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08
- FamRZ 2009, 1391
, 1393 und BGHZ 177, 272
, 304 = FamRZ 2008, 1739
, 1748).
Die Grundregel der Begrenzung des Unterhalts der Mutter auf drei Jahre darf aber nicht ins Gegenteil verkehrt werden ( BGHZ 177, 272
,305 f).
Ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wäre grundsätzlich ein geeigneter Grund.
Eine Unterhaltsanspruch auf Dauer wird es aber nicht geben. Die Ausnahmegründe sind von Ihnen im Streitfall darzulegen und zu beweisen. Man muss auch den Anspruch der Höhe nach prüfen. Nach den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien beträgt der Mindesbedarf 800 €, ohne Krankenkassenbeiträge. Hierauf wird Ihre Rente angerechnet, dieses Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet.
Ohne Kenntnis weiterer Details, auch Ihrer Rente, sowie weiterer Informationen, kann man den Unterhalt nicht berechnen.
Nimmt man bei Ihnen 1043 € Rente an, wäre Ihr Bedarf gedeckt, es sei denn, sie könnten einen höheren Bedarf darlegen. Wenn Sie früher gearbeitet haben, wäre es denkbar einen entsprechend höheren Bedarf anzusetzen. Dies müsste man aber genau aufklären. Die Anrechnung der Rente entspricht der aktuellen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08
-).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 19.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen