Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsanspruch

| 25. Oktober 2009 08:17 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Meine knapp 16-jährige Tochter (unehelich geboren, Schülerin auf dem Gymnasium) lebt mit erstem und alleinigen Wohnsitz bei mir (dem Vater). Dies auch im Einverständnis mit der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Ich habe selbst ein eher überdurchschnittliches Einkommen und im Prinzip fehlt es uns an nichts. Meiner Tochter ist jedoch wichtig, ihren eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter zu klären. Aus diesem Zusammenhang nachfolgende Fragen:

1. Hat meine Tochter oder habe ich einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter?

2. Sollte meine Tochter die Berechtigte sein: wie / auf welchem Weg kann sie als Minderjährige die Höhe des Anspruches feststellen und dann diesen Anspruch durchsetzen, da ich ja nicht als ihr gesetzlicher Vertreter auftreten kann? Oder gibt es doch einen Weg, wie ihr dabei helfen kann?

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Ihre Tochter hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen ihre Mutter. Ob Ihrerseits ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, hängt von Ihren und den Einkommensverhältnissen der Mutter Ihrer Tochter ab. Da diesbezüglich keine Angaben gemacht werden, kann ich dies nicht beurteilen.

Zu 2) Die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, also der Mutter Ihrer Tochter. Je nach Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens kann dann die Höhe des Unterhalts anhand einer Tabelle festgestellt werden. Für die weitere Vorgehensweise rate ich zunächst Auskunft über das Einkommen der Mutter zu verlangen. Dieser Auskunftsanspruch kann von Ihrer Tochter selbst oder – bestenfalls – vertreten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden. Sollten Sie diesbezüglich meine Hilfe wünschen, dann können Sie bzw. Ihre Tochter sich gerne mit mir unter den unten stehenden Kontaktdaten in Verbindung setzen. Danach kann die Höhe des Unterhalts ermittelt und gefordert werden, gegebenenfalls im Wege eines gerichtlichen Verfahrens. Wenn Ihre Tochter auch hier von einem Rechtsanwalt vertreten wird, ist keine Bestellung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2009 | 10:11

Sehr geehrte Frau Hein,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Meine Nachfrage dazu:

zu 1.: Können Sie mir bitte kurz erklären, was der Unterschied zwischen Betreuungs- und Kindesunterhalt ist oder einen Link nennen, wo ich das mal nachlesen kann?

zu 2.: In meiner Frage fehlte im letzten Satz leider das Wort "ich". Gemeint war also: "...wie ich ihr dabei helfen kann?", denn das Dilemma ist ja meiner Einschätzung nach, dass ich nicht der gesetzliche Vertreter bin (s.o. wg. alleinigem Sorgerecht bei der Mutter). Könnte denn meine minderjährige Tochter selbst einen Rechtsanwalt beauftragen? Oder geht sie besser zum Jugendamt (zu welcher Stelle dort)?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2009 | 17:26

Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

zu 1) Selbstverständlich kann ich Ihnen die Begriffe erklären:

Betreuungsunterhalt ist ein Anspruch, der Ihnen zusteht, wenn Sie Ihre Tochter betreuen und deswegen keiner oder keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Kindesunterhalt ist ein Unterhaltsanspruch, der dem Kind zusteht.

Zu 2) Als nichtsorgeberechtigter Vater können Sie Ihre Tochter nicht vertreten. Diesbezüglich könnten Sie das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht oder einen Ergänzungspfleger beantragen. Die Auskunft kann aber zunächst durch ein einfaches Schreiben Ihrer Tochter an ihre Mutter gefordert werden. Möglicherweise ist die Mutter bereit, Kindesunterhalt zu bezahlen.

Natürlich können Sie bzw. Ihre Tochter sich auch an das Jugendamt wenden, dann wird Ihre Tochter im Rahmen einer Beistandschaft vertreten.

Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de

Bewertung des Fragestellers 1. November 2009 | 11:42

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?