Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat kann es aufgrund der weiteren Unterhaltsverpflichtung dazu kommen, dass der Unterhalt für das Kind, für welches er zahlt, neu zu berechnen ist.
Für Ihr gemeinsames Kind besteht auch eine Unterhaltspflicht, sodass diese zu berücksichtigen ist - aber nur, wenn es zu einer Mangelfallberechnung käme.
Insoweit kommt es darauf an, in welcher Höhe Ihr Mann Einkommen hat und auch, ob es einen Unterhaltstitel gibt, den man ggf. abändern müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo Herr Schwerin
Auf die Wohnkosten - Immobilie sind Sie gar nicht eingegangen:
Wird denn bei der Unterhaltsberechnung der Kreditvertrag für das Haus inkl. Nebenkosten mit anrechnet, wenn dieser nur auf meinem Namen läuft? Lieber noch eine Vereinbarung zwischen Mann und mir schreiben?
Oder gibt es immer Pauschalen für die Wohnkosten? Nicht das wir das Haus am Ende verlieren.
Und er sorgt ja dann auch für mich, ich zähle ja auch dazu, stimmt?
Ein Unterhaltstitel gibt es nicht, wir haben uns immer im Guten einigen können ohne Ämter.
Vielen Dank.
Er hat ja einen Selbstbehalt. In diesem sind Kosten für Unterkunft einkalkuliert. Wenn er keine solchen Kosten hat, kann man den Selbstbehalt auch heruntersetzen, sodass er mehr zahlen muss.
Daher macht es Sinn, wenn Sie untereinander eine Vereinbarung aufsetzen, die ihn auch verpflichtet, sich an den Kosten für die Unterkunft - egal ob Nebenkosten oder Kredit - zu beteiligen.
Er sorgt auch für Sie - gegenüber minderjährigen Kindern ist dies aber nachrangig.