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Unterhalt während des Bundesfreiwilligendienstes

23. August 2013 18:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Der Unterhaltsanspruch während des Bundesfreiwilligendienstes ist umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt den Anspruch an, wenn der Dienst Teil einer einheitlichen Ausbildung ist und ein Zusammenhang zum folgenden Studium oder einer Ausbildung besteht.

Hallo!

Meine Tochter (18) hat ihr Abitur bestanden und plant, soziale Arbeít zu studieren. Da sie sich nicht sicher ist, ob dies das Richtige für sie ist, absolviert sie ab dem 1.9.2013 ein Jahr Bundesfreiwilligendienst mit einer Vergütung von knapp über 300,-€.
Folgende Situation liegt zugrunde: Ich bin geschieden, meine Ex-Frau wohnt mit den drei Kinder mietfrei in meinem Haus und ich lebe allein.
Es stellt sich die Frage, ob ich in dieser Zeit Unterhalt zahlen muss? Wenn ja, wird ihre Vergütung abgezogen? Und wird in diesem Fall auch der Wohngegenwert, der ja durch mich erbracht wird, angerechent?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Rechtslage während des Bundesfreiwiligendienstes ist noch nicht obergerichtlich geklärt. Ein Teil der Rechtsprechung verneint einen Unterhaltsanspruch, weil das FSJ keine Ausbildung sei(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 2 WF 174/11 ).

Die Gegenmeinung bejaht den Anspruch wenn eine zusammenhängende Ausbildung geplant ist. Es muss also ein Nutzen des Dienstes für ein späteres Studium geben, unabhängig davon, ob später wirklich ein sozialer Beruf ergriffen wird
(OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, 10 WF 300/11 ).

Man wird insgesamt wohl eher von einem Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ausgehen müssen. In Ihrem Fall würde man den Anspruch bejahen, da ein entsprechendes Studium geplant ist und das Jahr zur Orientierung dienen soll.

Bei der Berechnung muss man beachten, dass Ihre Exfrau auch barunterhaltspflichtig ist, weil Ihre Tochter volljährig ist. Man muss also die Quote berechnen. Der Wohnwert wird beim Kindesunterhalt in der Regel nicht berücksichtigt, sondern nur beim Ehegattenunterhalt. Das Einkommen von 300 € wird aber bei der Berechnung auf den Bedarf der Tochter angerechnet, eventuell reduziert um berufsbedingte Aufwendungen.

Auch das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit, kein oder nur ein geringer Zahlbetrag verbleibt. Der Bedarf ermittelt sich nach Tabelle, abhängig von Ihrem Einkommen.

Das Problem wird sich also, unabhängig von der streitigen Grundfrage, durch den rechnerischen Wegfall des Unterhalts lösen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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