Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihrer Schilderung entnehme ich, daß durch Urteil des Oberlandesgerichtes die im Scheidungsverbund getroffene Unterhaltsregelung abgeändert wurde. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn sich die damals der Unterhaltsregelung zugrundeliegenden Umstände wesentlich geändert haben, bei Vergleichen auch rückwirkend.
Möglicherweise ist Ihre Exfrau auch unmittelbar gegen das Scheidungsurteil, welches den Unterhalt mitgeregelt hat, in Berufung gegangen, mit der Folge, daß der erstinstanzliche Titel abgeändert wurde.
Das Urteil des OLG wäre dann als Berufungsurteil rechtskräftig und verpflichtet Sie zur Zahlung des ausgeurteilten Unterhaltes.
Unklar ist, wann das Urteil des OLG verkündet wurde. Möglicherweise können Sie mittlerweile selbst die Abänderung des Urteils verlangen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse seit dem Schluß der mündlichen Verhandlung entscheidend zu Ihren Ungunsten verändert haben.
Dies müsste aber anwaltlich auf der Grundlage sämtlicher Unterlagen geprüft werden.
Solange aber das Urteil des OLG ohne Abänderung Bestand hat, werden Sie zur Zahlung des dort titulierten Unterhaltes verpflichtet sein. Unterhaltsansprüche verjähren im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren - titulierter rückständiger Unterhalt kann jedoch 30 Jahre lang im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Wenn Sie konkret in Erfahrungen bringen möchten, welche Möglichkeiten bestehen, gegen das Urteil vorzugehen, sollten Sie umgehend einen Anwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
bisher Danke. Sorry f.d.langen Text. Ich würde gerne auch nachsetzen.
Kurz der Ablauf
Trennung 1990.Ich war Berufssoldat
Scheidung nach 2,2Jahren
1991 Rückgabe des Berufssoldaten aus pers.Gründen.Umstufung auf Soldat s.Zeit 14,7J.Umschulung Steuerfachgehilfe, STudium Betriebswirtschaft.
Selbständigkeit (Vers.Makler, Betriebswirtsch.Beratung und. über LohnstHilfeverein Beratung)
Aufbau von Null Kunden auf an.
Ende der Übergangsgelder 07-1997.
Der Vergleich(nur den Teil des EhegattenUnt.h., 2 Ki sollten bleiben) wurde auf.eig. Initiative von mir
1994 versucht abzuänd. Ex Ehefr.lebte mit einem Zusammen.
Kein Erfolg, trotz Zeugenvern. des herrn meinet der Richter 4 Jahre seien noch nicht bindungsfest.
1997 wie gesagt zweiter Versuch dann wg. erhebl. Änderung der finanz. Verhältnisse.(Eben bei 0,- angefangen).
Abweisung beim AG,
meine Berufung beim OLG hatte einen Teilerfolg,
wobei diese Kosten zum Nutzen fast 30 Monate nichts brachten (Ersparnis)
Dann habe ich brav aber hart weiterbezahlt. Teilweise unter zu Hilfenahme Verkauf aus Grundvermögen stück für Stück.
10Jahre später schreibt mir die 17,5j Tochter, sie bittet um mehr Geld, seit dem Mutti nicht mehr mit H. zusammen ist geht es ihnen finanziell schlechter, bis dahin hatte H. auch die Kosten des Pferdes gezahlt.
(Ich will aber den neu aufgebauten Kontakt z.Kind nicht kaputt machen). Mittlerweile ist sie 18 u.hat in der Probez. die Ausbild. verloren.
Das andere ki ist 15
Ich zahle freiw. f.d. 18j. bis jetzt d.Autokosten, habe f.b. eine Unfallvers. gemacht, da beide Ki reiten(schütze mich selber)
Es gab da mal einen fürchterl. Unfall.
Habe das Pferd über d.Namen d.Schwiegerm. versichert zahle diese Prämie selber.(Grund besserer Schutz falls etwas passiert/Haftung)
Meine Ex begehrt den v. Unterhalt aus dem Titel, der aus einem Vergleich f.d. Kinder und dem Abänderungsurteil 1997 OLG besteht.
Sie geht immer noch nur!!! 1/2tags arbeiten.
Und macht beweisbar mehrere Nebenjobs teilw. in Familien (schwarz).
Die Gegenseite hatte auf mein drängeln auf Eheg. Unterh. verzichten wollen, aber nur wenn ich dann nach neuester DüDo für die Kinder zahlen würde.
Das wäre aber mehr als ich jetzt zahlen muss.
Ich möchte nur noch f.d. ki zahlen.
Den Vergleichstitel f.d. Ki lassen und werde mich mit der Ältesten selber einigen.
Wegen des Titel steht aber meine Verpflichtung die Forderungssumme an die Mutter zu bezahlen.
Ich bin durch Falschaussage vor Gericht (oder besser gesagt, durch schwammige Fragen und Antworten)über 10 Jahre betrogen worden, weil 4-Jahre Zusammenleben nicht ausreichten.
Ich hatte einen erheblichen Vermögensschaden.
Ich helf mit jeglicher Art, dass die 18.j zu einer Ausbildung kommen kann.
Meine Ex schafft es aber nicht dem Kind einen Ausb.Platz zu besorgen, sie verhindert, dass das Kind sich bemüht und mitmacht und annimmt, was ich an Bewerbungskontakten vorbereite.
Sie hat es verhindert, das ein ALG II Antrag nicht gestellt wurde, obwohl es meiner Tochter zusteht.
Meine tochter jobbt und versteift sich, dass Sie dort anfangen kann.
ich habe jetzt mit meiner Tochter einen Antrag gestellt.
Meine Geschäfte liefen in der Aufbauphase nicht so schnell, das ich das Einkommen nicht hatte, welches ich als Berufssolat hatte.
Die Geierei und den Anspruch nach den Einkünften aus V&V eines Obj. in Leipzig (Erbschaft während der Trennung) hatte ich durch Übertragung auf meine neue Frau umgangen. Die Vermietung läuft schlecht. Teilw. war nur 1 Whg vermietet. Das Haus wurde mit 540Tds Darlehen saniert und hängt in einer gef. Schieflage kurz vor dem Amtsgericht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß im Rahmen dieser einmaligen kostenlosen Nachfrage keine Auseinandersetzung mit Ihrer sehr umfangreichen Sachverhaltsdarstellung erfolgen kann.
Aufgrund des Alters der Kinder ist jedoch m.E. kein Grund mehr ersichtlich, weshalb Ihre Ex-Frau nicht wieder arbeiten gehen und selbst für Ihren Unterhalt sorgen kann. Sie sollten daher die Abänderung des Urteils des OLG begehren und den entsprechenden Schritt vorab anwaltlich prüfen lassen. Eine Einsichtnahme in das Urteil des OLG ist dafür natürlich unerlässlich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt