Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
1.Wie wird der Unterhalt nach Geburt verechnet ?
Zunächst ist eine Einkommensermittlung auf Ihrer Seite vorzunehmen. Hier wird das Einkommen der letzten 12 Monate inklusive einer etwaigen Steuererstattung herangezogen. Gerade in Ihrem Fall ist eine konkrete Einkommensermittlung zwingend erforderlich, da Ihre Angaben zum Einkommen zu unterschiedlichen Unterhaltsbeträgen führen kann.
Ist das Einkommen erst einmal ermittelt, wird der Unterhalt für die Kinder aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.
2.Was müßte ich dann bezahlen ?
Dies hängt maßgeblich von Ihrem Einkommen ab, welches eben einer gesonderten Ermittlung bedarf, um hier eine konkrete Unterhaltsberechnugn vorzunehmen. Aufgrund Ihrer Angaben zeichnet sich ab, dass Sie zum Mindestunterhalt für die beiden Kinder herangezogen werden. Für das 14jährige Kind ist dies ein Zahlbetrag (Kindergeldverrechnung hat bereits stattgefunden) in Höhe von 334 € und für das Kind mit Ihrer Lebensgefährtin ein solcher in Höhe von 225 €. Hierüber dürften Sie gerade noch so leistungsfähig sein. Ihr Selbstbehalt den Kindern gegenüber beträgt 950 €.
3.Was würde sich noch ändern wenn ich meine jetzige LG heiraten würde?
Eine Heirat würde zwar einen Steuerklassenwechsel ermöglichen, aber nicht zur Verminderung des Unterhalts führen, da die Kinder immer vorrangig im Unterhaltsrecht vor der Ehefrau sind.
4. Was würde das für den Unterhalt heißen , wenn sie nach dem Mutterschutz wieder arbeiten geht ?
Weder das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin noch das Einkommen einer Ehefrau hat Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Auch in diesem Fall würde lediglich Ihr Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen.
5 . Wie komme ich aus dieser Sache am besten herraus ?
Zunächst sollten Sie tatsächlich eine Einkommensermittlung durch einen Anwalt vornehmen und damit die konkreten Unterhaltsansprüche berechnen lassen. Soweit ein Unterhaltstitel für das 14jährige Kind existiert, müsste dieser dann ggf. einer Abänderung zugeführt werden. Eine wesentliche Reduzierung der Unterhaltslast für das 14jährige Kind kommt wohl jedoch erst mit Aufnahme einer Ausbildung des Kindes oder Eintritt der Volljährigkeit in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.....
Bei einer eventuellen Heirat wäre ja auch eine Steuerklassen änderung möglich ! Würde das zum Nachteil des Unterhalts beitragen ? ( Mehrverdienst )
Weiter habe ich die letzte Vaterschaftsurkunde im jahre 2001 erhalten . Dort stehen noch Beträde in DM ......
Muss sich daran gehalten werden ? Oder reicht immer wieder ein normaler Brief des KJA um die Unterhaltsforderung zu ändern ?
Was kann ich für Schritte unternehmen , um mein Einkommen zu mindern ?
Weiter steht bei mir eine GDB Feststellung an . Dies hat eventuell auch auswirkungen auds Arbeitsleben . Weniger SDtunden wenigr Gehalt , Reduzierung am Arbeitsplatz möglich ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Unterhalsrechtlich dürfen Sie sich nicht in eine Steuerklasse einstufen lassen, die dazu führt, dass sich Ihr Einkommen vermindert. Nehmen Sie einen solchen Steuerklassenwechsel vor, so wird Ihr Einkommen dann fiktiv auf der Steuerklasse IV berechnet.
Ein Steuerklassenwechsel kann also nicht zum Nachteil Ihrer Unterhaltsverpflichtungen führen.
In der Regel werden Unterhaltsurkunden dynamisch erstellt, was bedeutet, dass diese sich automatisch an den aktuellen Titel anpassen. Dies müssten Sie in Ihrer Urkunde prüfen. Ist dort ein Prozentsatz vom Regelbetrag enthalten, so führt dies zu einer automatischen Anpassung des Unterhaltsbetrages. Anders wäre dies nur, wenn ein statischer, also ein fester Unterhaltsbetrag vereinbart worden wäre.
Als Unterhaltsschuldner dürfen Sie Ihr Einkommen nicht mindern, um damit Unterhalt einzusparen.
Wenn Sie aufgrund von Krankheit allerdings nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang auszuüben, dann wäre eine Abänderung des Unterhalts möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -