Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 950,00 € und sofern das bereinigt Nettoeinkommen bei Wahrnehmung aller Erwerbsbemühungen nicht ausreichend ist, dann wird das darüber hinausgehende Einkommen unter Beachtung der Unterhaltsbeträge der sogen. Düsseldorfer Tabelle zwischen den Kindern gleichlaufend verteilt.
Das Einkommen der Ehepartner findet in der Regel keine Beachtung.
Unter Beachtung des Einkommens und nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen müsste nach der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf) bis zu einem Alter von 5 Jahren ein Betrag monatlich von 225€ gezahlt werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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Und was geschieht, wenn das Verdienst des Vaters nicht reicht, um beiden Kindern die 225 Euro zu bezahlen? Gibt es dann einen Vorschuss, der man spaeter, sollte sich die Vermoegenssituation bessern, zurueckzahlen muss? Oder wird einfach das, was vom Gehalt uebrig bleibt, zwischen bedien Kindern "geteilt"?
Zum einen erfolgt eine Teilung und zum anderen kann von der alleinerziehenden Mutter Leistungen nach dem UVG beim Jugendamt erhalten, dieser muss gegebenenfalls vom Vater zurückgezahlt werden. Dies ist aber von den Umstanden des Einzelfalls abhängig.