Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
1. zunächst ist bezüglich des Kindesunterhalts anzumerken, dass Ihre Kinder grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung bis zum Berufsabschluss haben. D.h. Sie und Ihr Ex-Ehemann müssen bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen.
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind daher beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften generell beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern, d.h. auch Sie, Unterhalt in Geld zu zahlen. Sie können dem nicht entgegenhalten, dass Sie (weiterhin) Naturalunterhalt leisten. Der Naturalunterhalt kann aber teilweise mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
Da Sie und Ihr Ex-Mann barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Eine genaue Berechnung sollte nach Vorlage der jeweiligen Belege und Unterlagen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Natürlich müssen Sie in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Bei Ihnen dürfte der Selbstbehalt von 1.100,- € (gegenüber volljährigen Kindern) unterschritten sein.
Kann also z.B. die an sich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie kein Einkommen hat, so führt dies nicht dazu, dass der Vater den ganzen Unterhalt allein zahlen muss. Er muss maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen.
Die genaue Berechnung des Unterhalts sollte bei Vorlage der jeweiligen Belege und Unterlagen ein Rechtsanwalt vornehmen. Ich empfehle Ihnen daher zu gegebener Zeit die Konsultierung eines Rechtsanwalts.
2. bezüglich Ihrer Unterhaltsansprüche ändert sich eigentlich nichts, denn nach § 1574 Abs. 1 BGB
muss der geschiedene Ehegatte eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Maßgeblich ist seine Ausbildung, sein Alter, seine Gesundheit, die ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe und die Dauer der Erziehung bzw. Pflege eines gemeinsamens Kindes.
Ihnen ist bereits seit dem vollendeten 16.Lebensjahr Ihrer Kinder die Aufnahme einer Vollbeschäftigung zumutbar. D.h. Ihr Ex-Mann könnte von Ihnen verlangen, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen (Bewerbungen schreiben)und bei Erfolg aufzunehmen.
Solange Sie nicht aufgrund der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wesentlich mehr verdienen, wird Ihr Ex-Mann zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.
E. Korkmaz
Rechtsanwalt
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